Die Methode der richterlichen Straftatenprävention
Zu den Regeln der Rezeption von Empirie und Qualität im Recht
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Der Strafzweck der Spezialprävention hat ein Methodenproblem. Steuerungsarme Generalklauseln bilden den empirischen Wissensstand für wirksame Prognose, Diagnostik und Interventionsauswahl nicht mehr ausreichend maßstäblich ab. Der unter Entscheidungszwang stehende Strafrichter muss als Ersatzgesetzgeber empirische Prämissen selbst organisieren - oft im Kontext tatursächlicher psychischer Störungen. Evidenzbasierung ist indes unter Geltung des Gesetzlichkeitsprinzips nicht einfach freihändig möglich. Sie benötigt allgemeine Regeln. Ausgehend von diesem Befund diskutiert Mirko Schulte eine Methode zur selbstregulierten, gesetzesgebundenen Organisation empirischer Prämissen im Recht. Dazu wertet er jüngere steuerungstheoretische Ansätze aus und schlägt eine Adaption prozessorientierten Qualitätsmanagements und der Leitlinienmethodik der evidenzbasierten Medizin vor. Auf der Basis eines solchen richterautonomen Wissensmanagements werden die in der Kriminologie, Psychologie und Psychiatrie nachgewiesenen Erfolgsfaktoren kritisch gesichtet und integrativ als richterliche Methode mit einzelfallaufmerksamen Standards und Entscheidungshilfen zur Diskussion gestellt.weiterlesen
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