Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG
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Nicht ohne den Betriebsrat! In vielen sozialen Angelegenheiten von Unternehmen hat der Betriebsrat ein gewichtiges Wörtchen mitzureden. Seine Mitbestimmungsrechte sind in § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Sie betreffen Pausen, Überstunden, Kurzarbeit, Urlaubsplan, Arbeitsniederlegung und einige Bereiche mehr.
In der vorliegenden Fachpublikation stellen Ihnen die Arbeitsrechtsanwälte Carsten Gebel und Jean-Martin Jünger detailliert den konkreten Gestaltungsspielraum der betrieblichen Arbeitnehmervertretung vor.
Dabei geben sie ihren Lesern die Gelegenheit, das erworbene Know-how auch gleich anzuwenden: Anhand zahlreicher Praxisfälle können die Leser ihre Kenntnisse selbst überprüfen – Auflösungen der Beispielfälle gibt es am Schluss.
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