Die Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts.
Europäische Impulse für eine Revision der Lehre vom subjektiv-öffentlichen Recht.
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Im Europarecht zeichnet sich immer deutlicher ein weitgreifendes Konzept gegen die Umsetzungsschwächen und Vollzugsdefizite gemeinschaftsrechtlicher Normen ab: Die Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts. Losgelöst von dem Gedanken des Individualschutzes werden die Bürger befähigt, vor den staatlichen Behörden und Gerichten unmittelbar auf die Beachtung des Rechts zu pochen. Verstanden weniger als des Rechtsschutzes bedürftige Privatpersonen, denn vielmehr als wirkmächtige Anwälte und Vollstrecker gemeinschaftlicher Interessen sollen sie so das Gemeinschaftsrecht effektivieren.
Die vorliegende Arbeit konfrontiert dieses Konzept mit der deutschen Lehre vom subjektiv-öffentlichen Recht. Sie legt tiefgreifende Strukturunterschiede offen und sucht so eine Vergewisserung über die theoretischen Grundlagen der deutschen Lehre. Im Mittelpunkt steht dabei als deren materieller Kern die Privatbezogenheit subjektiv-öffentlicher Rechte, die in ihrem beschränkenden Gehalt noch wenig reflektiert worden ist. Verstanden als ein ausschließendes Kriterium, das eine Stellung des einzelnen als Anwalt öffentlicher Interessen gezielt zurückweist, wurzelt sie im deutschen Konstitutionalismus und dessen Unterscheidung von privater Freiheit und öffentlichen Interessen, mit der der Selbstand der monarchischen Exekutive abgesichert werden sollte. Von dieser Bedeutung geprägt, enthält die Lehre vom subjektiv-öffentlichen Recht bis heute mehr als ein prozeßrechtliches Kriterium zur Realisierung der Subjektstellung des einzelnen. Sie tradiert eine die Rechtsordnung vielfältig und oft unbemerkt durchwirkende Grundsatzbestimmung zum Verhältnis von Bürger und Verwaltung.
Wenn das Europarecht hieran rührt, reißt es einen weiten Horizont auf: Das Modell der Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts verlangt nicht nur nach einer Besinnung auf das Staat-Bürger-Verhältnis im Bereich des Europarechts und nach Transformation der diesbezüglichen Vorgaben, sondern enthält auch eine Anfrage an das deutsche Verwaltungsrecht selbst: Wieweit trägt die Lehre vom subjektiv-öffentlichen Recht mit ihrer Bestimmung des Staat-Bürger-Verhältnisses noch? Kann und soll die Mobilisierung des Bürgers als allgemeines Modell für eine effektivere Rechtsdurchsetzung auch in das deutsche Verwaltungsrecht aufgenommen werden?weiterlesen
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