Die persönliche Haftung der Gesellschafter einer oHG für Masseverbindlichkeiten
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Ein Kernproblem des modernen Insolvenzrechts betrifft das Zusammenspiel mit dem Gesellschaftsrecht. Diese Problematik wird im Rahmen der Untersuchung am Beispiel von Reichweite und Grenzen der persönlichen Gesellschafterhaftung für Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der oHG eingehend erörtert. Der IX. Senat des BGH hat am 24. September 2009 (Az. IX ZR 234/07) festgestellt, dass bereits aus insolvenzrechtlichen Gründen keine persönliche Haftung der Gesellschafter einer oHG, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für sonstige echte Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO und Verfahrenskosten nach § 54 InsO besteht. Durch den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO hat dieser lediglich die Berechtigung die oHG als Insolvenzschuldnerin und über § 93 InsO in Verbindung mit § 128 HGB die akzessorisch haftenden Gesellschafter mit der Insolvenzmasse und nicht mit dem von der Masse strikt zu trennenden Privatvermögen der Gesellschafter zu verpflichten. Nach der Literatur hingegen schlägt allein der insolvenzrechtliche Begründungsansatz des BGH nicht auf das Gesellschaftsrecht durch. Sie fordert daher eine teleologische Reduktion des § 128 HGB für Masseverbindlichkeiten, welche einzig auf Handlungen des Insolvenzverwalters zurückzuführen sind. Es besteht mithin dogmatischer Klärungsbedarf, ob der Haftungsgrund der persönlichen Inanspruchnahme der Gesellschafter einer oHG aus § 93 InsO in Verbindung mit § 128 HGB für Masseverbindlichkeiten durch das Faktum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft entfallen kann.weiterlesen
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