Zielsetzungen und Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht
Produktform: Buch
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben sich aus § 10 BImSchG i. V. m. der 9. BImSchV. Danach sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nach der Bekanntmachung des Vorhabens durch die zuständige Behörde einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit schriftlich Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Im vorliegenden Band wird zunächst dargestellt, welche verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Konsequenzen mit dieser Präklusionsregelung verbunden sind und wie sie rechtsdogmatisch eingeordnet werden kann. Sodann wird vertieft aufgezeigt, welche Ziele der Gesetzgeber mit ihr verfolgt. Neben der multipolaren Erforschung des Sachverhalts seitens der Behörde dient die Vorschrift vor allem der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens. Darüber hinaus sollen von der immissionsschutzrechtlichen Anlage Betroffene frühzeitig beteiligt werden, um die spätere Genehmigung von ihrem Entstehungsvorgang her als rechtmäßig zu akzeptieren. In diesem Zusammenhang werden auch die Rechtsfriedens- und Schutzfunktion im Rahmen dieser Ausarbeitung erörtert. Darauf aufbauend wird die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht geprüft. Der Fokus wird dabei zum einen auf die Vorgaben des Art. 20a GG gelegt, wobei auch auf die besondere Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Regelung als Staatszielbestimmung eingegangen wird. Zum anderen wird die Präklusionsregelung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Richtlinien 2008/1/EG bzw. 2010/75/EU sowie 2003/35/EG untersucht. Im Ergebnis bietet die vorliegende Abhandlung einen umfassenden Einblick in die Wirkungsweise einer immissionsschutzrechtlichen Verfahrensregelung, welche zugleich auf ihre Verfassungs- bzw. Unionsrechtskonformität hin überprüft wird.weiterlesen