Die rechtliche Konzeption von Behinderung
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Im Spannungsfeld zwischen menschlichen Lebensrealitäten einerseits und der Notwendigkeit andererseits, aus Gründen der Rechtssicherheit verschiedene Lebenssachverhalte einheitlich unter einen Rechtsbegriff subsumieren zu können, stellt die rechtliche Begriffsbildung von Behinderung eine komplexe Herausforderung dar. Denn tatsächliche Homogenität der Menschen ist eine Fiktion. Die Gerechtigkeit gebiete zwar, so führt Radbruch in seinem Werk „Rechtsphilosophie“ aus, die Gleichen gleich, die Verschiedenen nach Maßgabe ihrer Verschiedenheit verschieden zu behandeln, ließe aber die Frage offen, wer als gleich oder verschieden anzusehen sei. Um den Inhalt des Rechts zu gewinnen, müsse deshalb ein zweiter Gedanke hinzutreten: die Zweckmäßigkeit.
Der Rechtsbegriff der „Behinderung“ oder des „behinderten Menschen“ wird primär zu dem Zweck gebildet, Tatbestandsvoraussetzung für Rechte und Pflichten zu sein. Zugleich prägt die rechtliche Konzeption eines Zustandes das Denken und den Umgang einer Gesellschaft mit dem beschriebenen Phänomen. Nicht zuletzt deswegen gehörte die begriffliche Beschreibung von Behinderung bei den Verhandlungen der Behindertenrechtskonvention der UN, aber auch bei den Vorarbeiten zum neuen Bundesteilhabegesetz jeweils zu den umstrittensten Kapiteln. Die Autorin setzt sich kritisch mit dem Begriffsverständnis in der UN-BRK, im Europarecht, im Grundgesetz und im deutschen Sozial- und Antidiskriminierungsrecht auseinander und zeichnet die Entwicklung zu einem neuen Behinderungsbegriff nach.
Vor dem Hintergrund dieses gewandelten Behinderungsbegriffs ergeben sich rechtliche Implikationen für das Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Behinderung oder Krankheit vor und im Arbeitsverhältnis sowie für die sogenannte krankheitsbedingte Kündigung. Die Autorin wirft die Frage auf, ob die althergebrachten, von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit und Rechtfertigung der Frage nach einer Behinderung des Bewerbers oder der krankheitsbedingten Kündigung eines Beschäftigten in vielen Fällen nicht modifiziert werden müssen und stellt dar, wie dies geschehen kann.weiterlesen
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