Die Rechtsnatur versicherungsvertragsrechtlicher Obliegenheiten im Lichte des historischen und gegenwärtigen Theorienstreits
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Das Obliegenheitenrecht nimmt eine zentrale systematische Stellung im Versicherungsvertragsrecht ein. Neben gesetzlichen Obliegenheiten, wie beispielsweise die in §§ 19, 30, 31, 77 VVG normierten Anzeige-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten, bilden vertragliche Obliegenheiten i.S.d. § 28 VVG den Kern eines jeden Versicherungsvertrags.
Seit der Implementierung des Obliegenheitsbegriffs durch den Gesetzgeber im VVG 1908 ist allerdings umstritten, wie versicherungsvertragsrechtliche Obliegenheiten in das klassische Rechtszwangsystem des Zivilrechts zwischen zwingenden Verbindlichkeiten bzw. echten Rechtspflichten und Tatbeständen des bloßen „Könnens oder Dürfens“ dogmatisch einzuordnen sind.
Dieses Buch analysiert die dogmatischen und methodischen Grundlagen der in der Literatur zur Rechtsnatur von Obliegenheiten vertretenen klassischen Haupttheorien sowie moderner Theorieansätze, die sich seit der VVG-Reform im Jahr 2008 entwickeln. Zentralen Untersuchungsgegenstand bildet hierbei die Fragestellung, ob die neuartigen Theorieansätze aus methodischer Sicht substantielle Ergebnisunterschiede begründen oder vielmehr (nur) dazu dienen, rein systematisches Verständnis zu fördern.
Einführend werden die Entwicklungsgeschichte des Obliegenheitensystems im Versicherungsvertragsrecht sowie die substantiellen Unterschiede verhaltenssteuernder Instrumente des Versicherers in Gestalt von vertraglichen und gesetzlichen Obliegenheiten oder echten Rechtspflichten, mit den hiervon abzugrenzenden Risikobeschreibungen, aufgezeigt. Besonderen Raum nimmt in diesem Zusammenhang die Untersuchung des in Literatur und Rechtsprechung hochumstrittenen Instituts der sog. „verhüllten Obliegenheit“ ein.
Darüber hinaus stellt der Autor eine Definition des Obliegenheitsbegriffs vor und beleuchtet, ob der gesetzliche Rechtsfolgenkatalog des VVG für vertragliche Obliegenheiten abschließender Natur ist oder für weitere, außerhalb des VVG liegende Sanktionen, wie bspw. ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, grundsätzlich eröffnet ist.weiterlesen
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