Die Ritterschaft des Herzogtums Jülich im 15. Jahrhundert
Genese einer territorialen Elite
Produktform: Buch / Einband - fest (Hardcover)
Das Herzogtum Jülich wurde im Spätmittelalter – wie alle Territorien des Alten Reiches – vom Landesherrn gemeinsam mit Landständen regiert. In Jülich handelte es sich dabei um Städte und Ritterschaft. Die Ursprünge dieser landständischen Mitwirkung liegen im 14. Jahrhundert; aus diesem Zeitraum sind regelmäßig Fälle bekannt, in denen Gruppen aus Rittern und städtischen Vertretern dem Landesherrn in Fragen der Regierung gegenübertraten.
Die Jülichsche Ritterschaft lässt sich seit der Mitte des 16. Jahrhunderts quellenmäßig sehr gut erfassen, beispielsweise geben Ritterzettel darüber Auskunft, wer Mitglied der Ritterschaft und landtagsfähig war. Problematisch erscheint jedoch, dass die ältere Forschung diese ausdifferenzierte landständische Verfassung der frühen Neuzeit kurzerhand auf das Spätmittelalter projiziert hat, wobei der Zeitraum vor dem 16. Jahrhundert selber unerforscht geblieben ist. Außerdem führte die ältere Adelsforschung oftmals nachmittelalterliche Dienst- und Besitzverhältnisse auf vermeintlich mittelalterliche Ursprünge zurück, die in dieser Form oftmals nicht haltbar sind.
Die Entwicklung der Jülichschen Ritterschaft zwischen dem 14. und dem 16. Jahrhundert, also von einer losen Gruppierung hin zu einem verfassten landständischen Organ, ist bislang ein Desiderat der Forschung und gleichzeitig der Ansatzpunkt des Dissertationsprojektes.
Der Begriff »Ritterschaft« erscheint erstmals 1423 in den Jülicher Quellen und taucht anschließend regelmäßig auf. Es gilt also zunächst festzustellen, wer nach Maßgabe der zeitgenössischen Quellen Teil der Ritterschaft war und woran sich diese Mitgliedschaft festmachen lässt. Anschließend wird diese definierte Personengruppe im Rahmen einer Gruppenbiographie untersucht. Hierbei liegt das Hauptaugenmerk auf der Frage, wie sich die Ritterschaft selbst organisierte, welchen Anteil am landesherrlichen Regiment sie hatte und zu welchen Diensten sie vom Landesherrn herangezogen werden konnte.weiterlesen
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