Die Rolle der Gewerkschaften in der Unternehmensinsolvenz
Interdisziplinäre Betrachtungen zwischen Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Verfassungsrecht
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Die Gewerkschaft ist nicht nur die soziale und wirtschaftliche Interessenvertreterin der Arbeitnehmerschaft gegenüber den Arbeitgebern, sondern steht auch stellvertretend für eine gesamte Branche oder einen Wirtschaftszweig. Die Insolvenz eines Unternehmens betrifft neben dem Unternehmen als Inbegriff von Vermögenswerten selbst, sowohl dessen Arbeitnehmer als auch Zulieferer und Kunden. Die Arbeitnehmer stellen in der Insolvenzsituation eine Gläubigergruppe dar, die grundsätzlich neben den anderen Gläubigergruppen steht. In der Insolvenzsituation ergibt sich hinsichtlich der Interessenvertretung durch die Gewerkschaft die Problematik, inwiefern sich eine Beteiligung der Gewerkschaft am Insolvenzverfahren gestalten kann. Darüber hinaus stellt sich aber auch die Frage, welche weitere Rolle der Gewerkschaft in der Insolvenzsituation im Sinne von Reaktionsmöglichkeiten auf die Insolvenz zukommt. Trotz der vielschichtigen Problematik fehlte bislang eine eingehende Behandlung und Gesamtschau zu der Frage, welche Rolle einer Gewerkschaft in der Unternehmensinsolvenz zukommt. Diese Lücke schließt das Werk der Verfasserin, indem sowohl die insolvenzverfahrensrechtliche Beteiligung der Gewerkschaft als auch ihre kollektivarbeitsrechtlichen Möglichkeiten eingehend erörtert und beleuchtet. Die Verfasserin befasst sich dabei insbesondere mit der Beteiligung der Gewerkschaften in den Organen der Gläubiger mit umfassender Betrachtung der durch das ESUG im Jahr 2012 neu eingeführten Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) InsO. Diese verweist auf § 67 Abs. 2 InsO und nicht auch auf § 67 Abs. 3 InsO, welcher auch Nichtgläubigern die Teilnahme im vorläufigen Gläubigerausschuss ermöglicht. Ziel der Neuregelung ist es, betriebsfremde Außenstehende von der Teilnahme im vorläufigen Gläubigerausschuss auszuschließen, was in der Folge konkret zu einem Ausschluss der Gewerkschaften von der Teilnahme im vorläufigen Gläubigerausschuss führt. Die Gewerkschaften sind aber nicht als betriebsfremde Außenstehende anzusehen. Nach ausführlicher Darstellung und Auseinandersetzung mit den in der Literatur erfolgten Meinungen zu der Problematik liefert die Verfasserin einen Lösungsansatz, der die Teilnahme der Gewerkschaften im vorläufigen Gläubigerausschuss trotz der fehlenden Verweisung auf § 67 Abs. 3 InsO, ermöglicht. Ein weiterer Schwerpunkt der Untrsuchung liegt auf der Thematik des Tarifsozialplans als Regelungsinstrument in der Unternehmensinsolvenz unter besonderer Erörterung und Diskussion der Anwendbarkeit der für den Sozialplan geltenden Vorschriften der §§ 123 ff. InsO. weiterlesen
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