Kronzeugen haben im Kartellrecht eine herausragende Bedeutung. Ohne 33
die Mithilfe der selbst am Kartell Beteiligten könnten viele Kartelle nicht
aufgedeckt werden. Um potentiell aussagewilligen Kartellbeteiligten einen
Anreiz zur Kooperation mit den Kartellbehörden zu schaffen, regelt das
Kronzeugenprogramm der §§ 81h ff. GWB den Erlass bzw. die Ermäßigung
der Geldbuße für den Kronzeugen. Wer sich an einem Kartell beteiligt,
kann sich im Einzelfall aber auch strafbar machen. Dies gilt insbesondere
für wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen,
die nach § 298 StGB unter Strafe gestellt sind. Das Kronzeugenprogramm
in §§ 81h ff. GWB schützt den Kronzeugen nicht vor einer drohenden Bestrafung,
was den potentiellen Kronzeugen vor einem Kronzeugenantrag
abschrecken kann.
Mangels einer speziellen Regelung zu Straffreiheit und Strafmilderung für
Kartellkronzeugen wird untersucht, inwiefern das allgemeine Strafrecht
den Kartellkronzeugen vor einer Bestrafung schützt. Es werden verschiedene
Instrumente des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts
– wie etwa die allgemeine Kronzeugenregelung in § 46b StGB und die Einstellungsmöglichkeiten
nach §§ 153 ff. StPO – dargestellt und im Hinblick
auf die Anforderungen an eine effektive Kronzeugenregelung bewertet. Es
stellt sich heraus, dass die aktuelle Rechtslage für den Kartellkronzeugen
unbefriedigend ist. Es werden daher verschiedene Lösungsansätze geprüft
und letztlich ein Gesetzesentwurf entwickelt, mit dem das Kronzeugenprogramm
des GWB auf strafrechtliche Aspekte ausgeweitet und somit
eine Kongruenz zwischen Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht hergestellt
wird.weiterlesen