Die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichtverhinderung deliktischen Verhaltens Dritter in Kapitalgesellschaften
Zugleich ein Beitrag zur sogenannten „strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung“
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
In der sogenannten Mobbing-Entscheidung (BGHSt 57, 42) hat der Bundesgerichtshof erstmals explizit anerkannt, dass sich „aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter [...] eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben [könne]“. Werden durch das Unterlassen Rechtsgüter Dritter geschädigt, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob den untätig gebliebenen Personen neben der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch eine zivilrechtliche Außenhaftung aus § 823 Abs. 1 BGB droht. Dieser Problemkreis der deliktischen Organaußenhaftung ist trotz auffallender struktureller Parallelität in der Diskussion um die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung bislang weitgehend unberücksichtigt geblieben. Bemerkenswert ist dies vor allem deshalb, weil der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Jahr 2012 (BGHZ 194, 26) die Haftung eines Geschäftsführers ablehnte und scheinbar im Widerspruch zu den bisherigen strafrechtlichen Entscheidungen hervorhob, dass sich allein aus der Stellung als Geschäftsführer keine Garantenstellung ergeben könne. Weitere Friktionen folgen aus den Rückwirkungen des § 823 Abs. 2 BGB. So könnte die Annahme einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit das gesellschaftsrechtliche Innenhaftungskonzept im Ergebnis wieder aushebeln. Dies verdeutlicht, dass es an einem überzeugenden rechtsgebietsübergreifenden dogmatischen Konzept zur Begründung der Verantwortlichkeit für die Nichtverhinderung deliktischen Verhaltens Dritter in Kapitalgesellschaften bislang fehlt. Im Wege eines interdisziplinären Vergleichs zeigt der Autor mit seiner Analyse einen Lösungsvorschlag auf, der ein widerspruchsfreies Nebeneinander von Straf- und Zivilrecht ermöglichen soll. Dabei beschränkt sich die Untersuchung nicht auf die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung, sondern bezieht im Sinne einer „Top-Down-Betrachtung“ sämtliche Hierarchieebenen über Compliance- bzw. Betriebsbeauftragte bis hin zum einfachen Arbeitnehmer ein.weiterlesen
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