Die Strafbarkeit des Abschlussprüfers nach Section 507 Companies Act 2006 und nach § 332 HGB
Ein rechtsvergleichender Vorschlag zur Festlegung von Mindestvorschriften für die Strafbarkeit der unrichtigen Berichterstattung des Abschlussprüfers auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 2 AEUV
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Im Rahmen dieser Untersuchung wird ein Regelungsvorschlag zur Festlegung von Mindestvorschriften für die Strafbarkeit der unrichtigen Berichterstattung des Abschlussprüfers erarbeitet. Durch eine Umsetzung dieses Regelungsvorschlags können die gravierenden Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die im Vereinigten Königreich und in Deutschland hinsichtlich der Strafbarkeit der unrichtigen Berichterstattung des Abschlussprüfers bestehen. Damit kann verhindert werden, dass die in der Europäischen Union erfolgte Angleichung der außerstrafrechtlichen Vorschriften in den Bereichen der Abschlussprüfung und der Rechnungslegung durch lückenhafte Strafvorschriften unterlaufen wird. Um die Strafbarkeitslücken aufzuzeigen, die durch den Regelungsvorschlag geschlossen werden sollen, wird die Strafbarkeit der unrichtigen Berichterstattung des Abschlussprüfers nach Section 507 Companies Act 2006 im Vereinigten Königreich und nach § 332 HGB in Deutschland ausführlich untersucht und sodann rechtsvergleichend betrachtet. Ein Blick auf das Vereinigte Königreich ist insbesondere im Hinblick darauf lohnenswert, dass bei den parlamentarischen Beratungen zu Section 507 Companies Act 2006 nicht nur die Einführung, sondern auch die konkrete Ausgestaltung von Section 507 Companies Act 2006 auf erheblichen Widerstand gestoßen ist. Zudem wird ein bereits im Schrifttum ausgearbeiteter Regelungsvorschlag kritisch beleuchtet und eine Darstellung und Bewertung der außerstrafrechtlichen Sanktionsbefugnisse vorgenommen, die jüngst im Zuge einer Reform in die Abschlussprüferrichtlinie aufgenommen wurden. Abschließend wird auf der Grundlage dieser Erkenntnisse ein eigener Regelungsvorschlag ausgearbeitet und ein Formulierungsvorschlag unterbreitet. Dieser Formulierungsvorschlag kann, wie in der Untersuchung aufgezeigt wird, auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 2 AEUV realisiert werden.weiterlesen
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