Werden nicht immune Kinder bewusst mit einem akut an Masern erkrankten Menschen zusammengebracht, damit sich die Kinder bei diesem anstecken, die Erkrankung durchmachen und so eine lebenslange Immunität entwickeln können, ohne die Risiken der Impfung in Kauf nehmen zu müssen, spricht man von einer Masernparty.
Ob und inwieweit das Verhalten der beteiligten Eltern sowie von beratenden Ärzten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wird in diesem Band der RdM-Schriftenreihe eingehend wissenschaftlich untersucht, und zwar anhand folgender Tatbestände:
• Absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 StGB)
• Vernachlässigung unmündiger Personen (§ 92 StGB) und
• Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten (§ 178 StGB)weiterlesen