Die unbezifferte Forderungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
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Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 wurde die unbezifferte Forderungsklage in Art. 85 ZPO ausdrücklich gesetzlich verankert. Die vorliegende Arbeit untersucht – ausgehend von der Entstehungsgeschichte – den Begriff sowie den Anwendungsbereich der unbezifferten Forderungsklage. Vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung (insbesondere Schutz vor Überklagung, Informationsbeschaffung für die genaue Bezifferung der Forderung) wird eine dogmatische Einordnung vorgenommen und die unbezifferte Forderungsklage von der positiven Feststellungsklage, der Kostenverteilung nach Ermessen, der Teilklage, der vorsorglichen Beweisführung sowie der Stufenklage abgegrenzt. Durch materiellrechtliche Untersuchungen werden mögliche und sinnvolle Anwendungsbereiche der unbezifferten Forderungsklage herausgearbeitet. Die Arbeit diskutiert das Institut auch in Bezug auf besondere verfahrensrechtliche Aspekte wie die Rechtshängigkeit, die Rechtskraft, die Säumnis sowie die Klageanerkennung und den Klagerückzug. Untersuchungen zum vorläufigen und definitiven Streitwert sowie dem Effekt auf die Kostenverteilung runden das Gesamtbild ab, während ferner zur Anwendbarkeit von Art. 85 ZPO auf die Rechtsmittel (Beschwerde und Berufung) Stellung genommen wird.weiterlesen
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