Die Unterbringung psychisch Kranker
Das Verhältnis der Unterbringung nach dem PsychKG NRW zu anderen Unterbringungsmaßnahmen
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Was ist bei Eigen- bzw. Fremdgefährdung zu tun?
Die Bearbeitung beschäftigt sich einleitend mit den Voraussetzungen der Unterbringung eines psychisch Kranken nach dem PsychKG NRW, sie kann aber wegen weitgehender Vergleichbarkeit der Landesgesetze auf diese übertragen werden. Der Autor erklärt eingehend, wann von einer erheblichen Eigen- bzw. Fremdgefährdung ausgegangen werden kann, und liefert hierfür Beispiele. Er geht auf die verschiedenen Verfahrensarten, insbesondere auf die in der Praxis überwiegend vorkommende einstweilige gerichtliche Anordnung, näher ein.
Die Unterbringungsmaßnahmen im Einzelnen
Im Anschluss untersucht der Verfasser das Verhältnis der Unterbringung nach dem PsychKG NRW zu anderen in Frage kommenden Unterbringungsmaßnahmen. Dabei ist das Verhältnis zur betreuungsrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB besonders relevant. Es zeigt sich, dass keine der beiden Maßnahmen generellen Vorrang genießt. Auch das Verhältnis zu der einstweiligen strafprozessualen Unterbringung nach § 126a StPO wird analysiert. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass diese Unterbringung hinter der Unterbringung nach den Landesgesetzen als subsidiär zurücktreten sollte.
Hinsichtlich der Unterbringung nach §§ 1908i, 1846 BGB, von der in anderen Bundesländern viel häufiger Gebrauch gemacht wird als in NRW, ist hingegen kein generelles Vorrangverhältnis einer Maßnahme feststellbar. Weitere Maßnahmen, wie die Unterbringung nach den Landespolizeigesetzen, dem ThUG und dem IfSG werden ebenfalls erörtert.
Künftige Entwicklungen
Abschließend macht der Autor einen Gesetzesvorschlag und gibt einen Ausblick zur weiteren Rechtsentwicklung.weiterlesen
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