Die Untertanen des Amtes Heringen / Helme in der Frühen Neuzeit
Die Amtsuntertanen in der Stadt Heringen und in den Amtsdörfern Auleben, Bielen, Görsbach, Hain, Hamma, Leimbach, Steinbrücken, Sundhausen, Uthleben und Windehausen vom 16. bis ins 18. /19. Jahrhundert
Produktform: Buch / Einband - fest (Hardcover)
Wegen des beträchtlichen Umfangs der vorliegenden Arbeit wurde sie auf zwei Bände aufgeteilt,
deren erster die Vorbemerkungen und Personendatensätze von A bis L und der zweite
deren Fortsetzung von M bis Z sowie die Verzeichnisse und Register enthält.
MIt 2 Landkarten! "Die Goldene Aue" anno 1578 und "Unterherrschaft Frankenhausen anno 1781
Zu den Quellen
Als der Verfasser die Einwohnerschaft der Stadt Heringen „vor dem großen Brand 1729“
rekonstruierte2, in dem viele kommunale und kirchliche Akten vernichtet wurden, zeigte
sich, dass eine derartige Erfassung ohne umfassende Auswertung der Archivalien anderer
Orte und unterschiedlicher Provenienz substantielle Lücken aufweist. Um diesen Mangel zu
beheben, wurde hier nunmehr die gesamte Untertanenschaft des Amtes betrachtet. Von den
damit erfassten fast 6400 Personendatensätzen stammen über ein Viertel allein aus nichtkirchlichen
Archiven. Sie wären bei der Beschränkung auf kirchliche Kasualien untergegangen.
Die ausgewerteten Quellen sind im Anhang angeführt.
Die Erfassung der Daten erstreckte sich wegen der Fülle (und der damit verbundenen Aufwendungen)
naturgemäß über einen längeren Zeitraum. Die Bestände im Landeshauptarchiv
Sachsen-Anhalt/Abt. Wernigerode sind bis Oktober 2016 bearbeitet, die in Dresden und Rudolstadt
wurden in den Jahren 2011 und 2012 durchgesehen. Eine aktuelle Prüfung ergab
jedoch, dass in den letzten Jahren weitere Bestände erschlossen wurden; so wurden z.B. im
Landesarchiv in Magdeburg Bestände erschlossen und über die Suchmaschinen zugänglich
gemacht, die vorher kaum auffindbar waren (z. B. der Bestand A19). Auch im Landesarchiv
Thüringen – Staatsarchiv Rudolstadt wurden Bestände erschlossen und 2013 in einem neuen
Findbuch dargestellt, das hier nicht ausgewertet wurde. Jedoch war eine Cäsur unvermeidlich
– die umfangreiche Arbeit hätte sonst nicht abgeschlossen werden können.
Manche der ausgewerteten Quellen werden in absehbarer Zeit nicht mehr oder für längere
Zeit nicht vorgelegt werden können, da sie sich in einem kritischen Zustand befinden (etwa
infolge Pilzbefalls) oder aufwendig restauriert werden. Das trifft nicht nur für die kleinen
kommunalen Archive mit ihren fragwürdigen Lagerungsbedingungen zu, sondern auch für
die professionellen Hauptarchive. In zwei Fällen wurde auf Privatarchive zurückgegriffen, da
anders die Daten nicht gesichert werden konnten: das der Stiftung Lesser (mit ihren umfangreichen
Veröffentlichungen) und das des Privatgelehrten Rainer Rasokat.
Zur Zuverlässigkeit der Quellen
Es ist hinreichend bekannt, dass die meisten Kirchenbücher nachträglich aus Kladden in
Reinschrift gebracht und aus dem Gedächtnis ergänzt wurden. Häufig genug fehlen dadurch
viele Vornamen, gängig sind Formulierungen wie „Egon Kischs Jungen getauft“ oder „Müllers
Töchterlein begraben“. Das gilt besonders für die Kirchenbücher im 16. und 17. Jahrhundert,
bevor die klerikale Verwaltung auch in den Parochien eine strengere Ordnung
durchsetzen konnte.
1 S. Literaturverzeichnis.
2 Steinecke, Jochen: Bürger und Einwohner der Stadt Heringen/Helme vor dem Brand 1729. Versuch einer Rekonstruktion.
Nordhausen 2012.
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Vorbemerkungen
Dass schon damals diesen Niederschriften wenig Glauben geschenkt wurde, zeigen die
Geburtsbriefe im Amt Heringen bis ins 18. Jahrhundert, wenn solche etwa für die Lehrausbildung
benötigt wurden. Denn dafür war die „ehrliche Geburt“ (die eheliche Geburt von
christlichen Eltern) nachzuweisen. Beglaubigte Auszüge aus Kirchenbüchern reichten weder
den Innungen noch dem Amt aus, vielmehr musste das Amt, hilfsweise der Schultheiß, ein
förmliches Attestat erarbeiten. Das Amt rief regelmäßig drei Zeugen aus den jeweiligen Gemeinden
herbei, die nach strenger Belehrung eidlich (!) bezeugen mussten, dass sie die
Eltern- und Großelternschaft bestätigen. Sie mussten dazu im Amt Heringen diesen Eid stehend,
barhäuptig und mit drei zum Himmel erhobenen Fingern leisten, nachdem sie über die
strafrechtlichen Folgen des Meineides belehrt waren. Fast immer wurde diese Aussage auch
von ihnen unterschrieben. Die kirchliche Patenschaft zeigt sich hier fast als Farce, denn von
den vom Amt Heringen berufenen Zeugen im 18. Jahrhundert konnte der Verfasser nur einen
verschwindenden Anteil von Taufpaten als Zeugen vor dem Amt feststellen – obwohl die
meisten von ihnen noch lebten. Deshalb wurde hier den Niederschriften des Amtes Priorität
eingeräumt.
Zudem steht etwa jede siebente kirchliche Angabe entweder zu anderen Kirchenbucheintragungen
im Widerspruch (insbesondere bei den Vornamen) oder wird durch die Amtsarchivalien
substanziell und meist glaubhaft korrigiert.
Unschärfen entstehen bei Akten, die kontinuierlich fortgeschrieben wurden, wie z. B. dem
Erbzinsregister von Windehausen. 1600 begonnen, sind dann die Namen der ursprünglichen
Eigentümer von 1600 bei späterem Eigentumswechsel durchgestrichen und durch den neuen
Namen ersetzt – aber leider ohne Jahresangaben. So ist zwar ersichtlich, wer in Windehausen
etwa Haus und Hof besaß, aber nicht, wann. Es wurde deshalb mit Jahresangaben gearbeitet,
die nach Möglichkeit aus anderen Quellen abgeleitet oder gar geschätzt wurden. Ähnlich
ist es mit dem von Auleben. Der Leser möge die daraus erwachsene Unschärfe berücksichtigen.
Die Zuordnung von Wohnorten aus Kaufbriefen wird jedoch die höchste Fehlerquote haben.
Fast alle Ackerbauern bewirtschaften Flächen in angrenzenden Gemarkungen, in den
Kaufbriefen für die Flächen ist aber meistens der Wohnort des Käufers bzw. Pächters nicht
angegeben. Es wurde deshalb vom Autor unterstellt, dass der Käufer im Ort des Flächenerwerbs
wohnt, soweit nichts Anderes bekannt ist; die Amtsuntertänigkeit ist damit auf jeden
Fall gegeben. Ein Beispiel für derartige Unsicherheit zeigt Martin Kropfs Witwe, die 1556
bei den Uthlebener Kaufbriefen geführt wird (Domäne Nr. 246, Bl. 2), deren Wohnort in
einer weiteren Fassung (Domäne Nr. 248, Bl. 10) dann aber mit Heringen angegeben wird.weiterlesen
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