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Die Untertanen des Amtes Heringen / Helme in der Frühen Neuzeit

Die Amtsuntertanen in der Stadt Heringen und in den Amtsdörfern Auleben, Bielen, Görsbach, Hain, Hamma, Leimbach, Steinbrücken, Sundhausen, Uthleben und Windehausen vom 16. bis ins 18. /19. Jahrhundert

Produktform: Buch / Einband - fest (Hardcover)

Wegen des beträchtlichen Umfangs der vorliegenden Arbeit wurde sie auf zwei Bände aufgeteilt, deren erster die Vorbemerkungen und Personendatensätze von A bis L und der zweite deren Fortsetzung von M bis Z sowie die Verzeichnisse und Register enthält. MIt 2 Landkarten! "Die Goldene Aue" anno 1578 und "Unterherrschaft Frankenhausen anno 1781 Zu den Quellen Als der Verfasser die Einwohnerschaft der Stadt Heringen „vor dem großen Brand 1729“ rekonstruierte2, in dem viele kommunale und kirchliche Akten vernichtet wurden, zeigte sich, dass eine derartige Erfassung ohne umfassende Auswertung der Archivalien anderer Orte und unterschiedlicher Provenienz substantielle Lücken aufweist. Um diesen Mangel zu beheben, wurde hier nunmehr die gesamte Untertanenschaft des Amtes betrachtet. Von den damit erfassten fast 6400 Personendatensätzen stammen über ein Viertel allein aus nichtkirchlichen Archiven. Sie wären bei der Beschränkung auf kirchliche Kasualien untergegangen. Die ausgewerteten Quellen sind im Anhang angeführt. Die Erfassung der Daten erstreckte sich wegen der Fülle (und der damit verbundenen Aufwendungen) naturgemäß über einen längeren Zeitraum. Die Bestände im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt/Abt. Wernigerode sind bis Oktober 2016 bearbeitet, die in Dresden und Rudolstadt wurden in den Jahren 2011 und 2012 durchgesehen. Eine aktuelle Prüfung ergab jedoch, dass in den letzten Jahren weitere Bestände erschlossen wurden; so wurden z.B. im Landesarchiv in Magdeburg Bestände erschlossen und über die Suchmaschinen zugänglich gemacht, die vorher kaum auffindbar waren (z. B. der Bestand A19). Auch im Landesarchiv Thüringen – Staatsarchiv Rudolstadt wurden Bestände erschlossen und 2013 in einem neuen Findbuch dargestellt, das hier nicht ausgewertet wurde. Jedoch war eine Cäsur unvermeidlich – die umfangreiche Arbeit hätte sonst nicht abgeschlossen werden können. Manche der ausgewerteten Quellen werden in absehbarer Zeit nicht mehr oder für längere Zeit nicht vorgelegt werden können, da sie sich in einem kritischen Zustand befinden (etwa infolge Pilzbefalls) oder aufwendig restauriert werden. Das trifft nicht nur für die kleinen kommunalen Archive mit ihren fragwürdigen Lagerungsbedingungen zu, sondern auch für die professionellen Hauptarchive. In zwei Fällen wurde auf Privatarchive zurückgegriffen, da anders die Daten nicht gesichert werden konnten: das der Stiftung Lesser (mit ihren umfangreichen Veröffentlichungen) und das des Privatgelehrten Rainer Rasokat. Zur Zuverlässigkeit der Quellen Es ist hinreichend bekannt, dass die meisten Kirchenbücher nachträglich aus Kladden in Reinschrift gebracht und aus dem Gedächtnis ergänzt wurden. Häufig genug fehlen dadurch viele Vornamen, gängig sind Formulierungen wie „Egon Kischs Jungen getauft“ oder „Müllers Töchterlein begraben“. Das gilt besonders für die Kirchenbücher im 16. und 17. Jahrhundert, bevor die klerikale Verwaltung auch in den Parochien eine strengere Ordnung durchsetzen konnte. 1 S. Literaturverzeichnis. 2 Steinecke, Jochen: Bürger und Einwohner der Stadt Heringen/Helme vor dem Brand 1729. Versuch einer Rekonstruktion. Nordhausen 2012. 7 Vorbemerkungen Dass schon damals diesen Niederschriften wenig Glauben geschenkt wurde, zeigen die Geburtsbriefe im Amt Heringen bis ins 18. Jahrhundert, wenn solche etwa für die Lehrausbildung benötigt wurden. Denn dafür war die „ehrliche Geburt“ (die eheliche Geburt von christlichen Eltern) nachzuweisen. Beglaubigte Auszüge aus Kirchenbüchern reichten weder den Innungen noch dem Amt aus, vielmehr musste das Amt, hilfsweise der Schultheiß, ein förmliches Attestat erarbeiten. Das Amt rief regelmäßig drei Zeugen aus den jeweiligen Gemeinden herbei, die nach strenger Belehrung eidlich (!) bezeugen mussten, dass sie die Eltern- und Großelternschaft bestätigen. Sie mussten dazu im Amt Heringen diesen Eid stehend, barhäuptig und mit drei zum Himmel erhobenen Fingern leisten, nachdem sie über die strafrechtlichen Folgen des Meineides belehrt waren. Fast immer wurde diese Aussage auch von ihnen unterschrieben. Die kirchliche Patenschaft zeigt sich hier fast als Farce, denn von den vom Amt Heringen berufenen Zeugen im 18. Jahrhundert konnte der Verfasser nur einen verschwindenden Anteil von Taufpaten als Zeugen vor dem Amt feststellen – obwohl die meisten von ihnen noch lebten. Deshalb wurde hier den Niederschriften des Amtes Priorität eingeräumt. Zudem steht etwa jede siebente kirchliche Angabe entweder zu anderen Kirchenbucheintragungen im Widerspruch (insbesondere bei den Vornamen) oder wird durch die Amtsarchivalien substanziell und meist glaubhaft korrigiert. Unschärfen entstehen bei Akten, die kontinuierlich fortgeschrieben wurden, wie z. B. dem Erbzinsregister von Windehausen. 1600 begonnen, sind dann die Namen der ursprünglichen Eigentümer von 1600 bei späterem Eigentumswechsel durchgestrichen und durch den neuen Namen ersetzt – aber leider ohne Jahresangaben. So ist zwar ersichtlich, wer in Windehausen etwa Haus und Hof besaß, aber nicht, wann. Es wurde deshalb mit Jahresangaben gearbeitet, die nach Möglichkeit aus anderen Quellen abgeleitet oder gar geschätzt wurden. Ähnlich ist es mit dem von Auleben. Der Leser möge die daraus erwachsene Unschärfe berücksichtigen. Die Zuordnung von Wohnorten aus Kaufbriefen wird jedoch die höchste Fehlerquote haben. Fast alle Ackerbauern bewirtschaften Flächen in angrenzenden Gemarkungen, in den Kaufbriefen für die Flächen ist aber meistens der Wohnort des Käufers bzw. Pächters nicht angegeben. Es wurde deshalb vom Autor unterstellt, dass der Käufer im Ort des Flächenerwerbs wohnt, soweit nichts Anderes bekannt ist; die Amtsuntertänigkeit ist damit auf jeden Fall gegeben. Ein Beispiel für derartige Unsicherheit zeigt Martin Kropfs Witwe, die 1556 bei den Uthlebener Kaufbriefen geführt wird (Domäne Nr. 246, Bl. 2), deren Wohnort in einer weiteren Fassung (Domäne Nr. 248, Bl. 10) dann aber mit Heringen angegeben wird.weiterlesen

Dieser Artikel gehört zu den folgenden Serien

Sprache(n): Deutsch

ISBN: 978-3-937230-29-0 / 978-3937230290 / 9783937230290

Verlag: Stiftung Stoye

Erscheinungsdatum: 21.04.2017

Seiten: 1360

Auflage: 1

Autor(en): Stiftung Stoye, Jochen Dr. Steinecke

49,80 € inkl. MwSt.
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