Die Unübertragbarkeit des Urheberrechts in Deutschland
Eine überschießende Reaktion auf Savignys subjektives Recht
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§ 29 des Urheberrechtsgesetzes erklärt das Urheberrecht insgesamt für nicht übertragbar. Diese deutsche Spezialität stößt nicht nur im Ausland regelmäßig auf Überraschung und Unverständnis; die Arbeit belegt, dass sie auf den Besonderheiten der deutschen Rechtsentwicklung im 19. Jahrhundert beruht. Dazu bietet die Arbeit einen Querschnitt durch das Dickicht der unterschiedlichen Rechtsvorstellungen und präsentiert, wie sich das Urheberrecht zunächst im Spannungsfeld zwischen kaiserlichen und landesherrlichen Privilegien, dem Naturrecht, der französischen Revolution und dem englischen Copyright in Deutschland nicht entwickeln konnte. Als nach 1815 die ersten deutschen Gesetze ein Urheberrecht endlich anerkannten, kämpften die Romanisten im Anschluss an eine Polemik von Savigny dafür, solchen neuen Rechten die Anerkennung als Rechtsobjekt zu verweigern und sie bloß in das Delikts- und Strafrecht zu verbannen. Als überschießende Reaktion auf diesen Druck entwickelten sich speziell in Deutschland Theorien über Persönlichkeitsrechte, die Karl Gareis, Otto von Gierke und Josef Kohler unterschiedlich ausrichteten. Aus dieser Gegenreaktion heraus wurde das Urheberrecht im deutschen Urheberrechtsgesetz von 1965 als nicht abtretbares Persönlichkeitsrecht interpretiert.weiterlesen
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