der Zeit hat sich die Beziehung zwischen Mensch und Tier allmählich
verändert. Im Jahr 2002 hat der deutsche Gesetzgeber daher den
Schutz der Tiere als eine Staatszielbestimmung in Art. 20a GG eingeführt,
wonach der Staat die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
schützt. Eine der wichtigsten Änderungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften
nach dem Hinzufügen der „Tierschutzverpflichtung“ in Art. 20a GG
ist die Einführung einer Tierschutzverbandsklage in einigen Bundesländern.
In Bezug auf Rechte anderer und von Tieren ist es häufig problematisch, das
Bestehen eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts nach § 42 II VwGO
zu bejahen, da tierschutzrechtliche Regelungen keine eigenen Rechtspositionen
des Klägers sind, soweit der Kläger nicht Eigentümer des Tieres ist.
Vor diesem Hintergrund wird die Klagebefugnis der Tierschutzverbände als
neue Entwicklung des deutschen Verwaltungsprozessrechts im Lichte des
Unionsrechts und Entwicklungspotenziale der Tierschutzverbandsklage auf
Bundesebene analysiert.weiterlesen