Die Vererbbarkeit des Geldentschädigungsanspruchs bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Vererbbarkeit des Geldentschädigungsanspruchs bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Konkreter Anlass sich hiermit umfassend auseinanderzusetzen, bot vorliegend das sog. „Kohl-Urteil“ aus dem Jahre 2018. Die Biografie bzw. Lebenserinnerung des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl: „Vermächtnis: Die Kohl Protokolle“, hat in Medien und Politik für große Aufmerksamkeit gesorgt. In diesem Werk sind teils pikante Äußerungen des Altkanzlers über bekannte Politiker und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens enthalten, die er vermeintlich getätigt haben soll. Vorausgegangen war eine mehrjährige Zusammenarbeit des Journalisten Schwan mit Kohl, der ursprünglich als Ghostwriter dessen Memoiren verfassen sollte. Im Rahmen dieser Tätigkeit fanden etliche vertrauliche Gespräche zwischen den Männern statt, die auf Tonband aufgenommen wurden. Nachdem sich die beiden jedoch zerstritten und Kohl die Zusammenarbeit gekündigt hatte, veröffentlichte Schwan als Mitherausgeber eigenmächtig das genannte Werk. Hiergegen erhob Kohl Klage, gerichtet auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts i.H.v. fünf Millionen Euro. Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 27.04.2017 wurde dem Altkanzler aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung schließlich ein Geldentschädigungsanspruch i.H.v. einer Million Euro zuerkannt. Diese Summe stellt den höchsten von deutschen Gerichten in einem solchen Zusammenhang jemals zuerkannten Anspruch dar. Zwar wurde Altbundeskanzler Kohl somit ein Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zugesprochen, allerdings verstarb er vor Rechtskraft des Urteils, da die Beklagten sowie auch der Verlag des Werkes, Berufung hiergegen eingelegt hatten. In diesem Zusammenhang wurde durch Urteil des OLG Köln vom 29.05.2018 schließlich festgestellt, dass die von Helmut Kohl erstrittene Rekordsumme nicht dessen Alleinerbin und Ehefrau Maike Kohl-Richter zustehen soll, da der Anspruch unvererbbar sei. Ob der Rechtsprechung zur Unvererbbarkeit des Anspruchs gefolgt werden kann, soll in dieser Arbeit umfassend untersucht werden.weiterlesen
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