Die vorstandsinterne Delegation von Aufgaben des Risikomanagements einer Versicherungsaktiengesellschaft nach § 64a VAG
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Nicht nur die Vorstände von Versicherungsaktiengesellschaften stehen vor dem Problem, dass sie einerseits einen stattlichen Aufgabenumfang zu bewältigen haben, aber ihnen andererseits bereits bei einer vorstandsinternen Weitergabe bestimmter Aufgaben enge Grenzen gesetzt werden. Die Grenzziehung zwischen der rechtlich zulässigen Delegation und den nicht übertragbaren Leitungsaufgaben erweist sich oftmals als schwierig. Das für Wissenschaft und Praxis gleichermaßen bedeutsame Spannungsverhältnis wird durch das Werk von Christian Faust in Bezug auf die Aufgaben des Risikomanagements einer Versicherungsaktiengesellschaft nach § 64a VAG aufgelöst.
Der Arbeit ist zunächst ein kurzer Überblick über die Historie des Lamfalussy-Verfahrens vorangestellt, das von wesentlicher Bedeutung für die Rechtsentwicklungen im Bereich des § 64a VAG ist. Ihm folgt neben einer Darstellung des Grundsatzes der Gesamtverantwortung und einer grundsätzlichen Untersuchung der vom Gesamtvorstand zwingend wahrzunehmender Leitungsaufgaben, eine Ausarbeitung der Leitungsbestandteile des § 64a VAG, die nicht vorstandsintern delegiert werden dürfen. Dabei geht der Autor auch auf das Verhältnis der einschlägigen versicherungsaufsichts- zu den gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowie die Rolle der Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA) ein, die als branchentypischer Mindeststandard im Risikomanagement qualifiziert wird. Es wird widerlegt, dass mit der Einführung des § 64a VAG sämtliche Vorstandsmitglieder über fachliche Spezialkenntnisse im Risikomanagement verfügen müssen und im Falle einer vorstandsinternen Delegation gesteigerten Überwachungspflichten ausgesetzt sind.
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