Die Zweckbindung im Urhebervertragsrecht
§ 31 Abs. 5 UrhG im Wandel der Zeit
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Wenn es um den Schutz des Urhebers auf der Ebene der Rechtseinräumung geht, rückt § 31 Abs. 5 UrhG in den Vordergrund. Die Norm ist Ausdruck einer grundsätzlichen Bindung der Rechtseinräumung an den Vertragszweck. Max Burda ordnet die Normsituation in ihren historischen und normtheoretischen Zusammenhang ein und betrachtet ihren vielschichtigen, d.h. tatsächlichen wie rechtlichen Wandel. Dies wirft vor allem die Frage nach der Legitimität der Vorschrift auf. Damit bekommt die Diskussion um eine Kontrollmöglichkeit auf der Rechteebene vor dem Hintergrund des Effektivitätsdefizits der §§ 32 ff. UrhG besondere Bedeutung. Der Autor diskutiert eine mögliche Anpassung der Norm de lege ferenda und unterbreitet einen auch auf europäischer Ebene tragfähigen Reformvorschlag, der die Zweckbindung im Urhebervertragsrecht wieder stärker betont und die Schutzkonzepte auf der Rechte- und Vergütungsebene sinnvoll miteinander verknüpft.weiterlesen
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