Erziehung im Spannungsfeld des elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrages
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Pädagogik - Schulpädagogik, Note: 1,5, Pädagogische Hochschule Heidelberg, 5 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Bundesrepublik Deutschland werden die Gesetzgebungs- und Verwaltungs-kompetenzen für Schulangelegenheiten den Bundesländern zugewiesen. Art. 30 GG deklariert allgemein: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Lände, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelungen trifft oder zulässt.“ In den Art. 70 GG ff wird die Schulgesetzgebung weder der konkurrierenden noch der ausschließlichen Gesetzgebung zugeschrieben.
Trotzdem wird die Kulturhoheit der Länder durch Art.7, Abs.1 GG begrenzt, welcher dem Staat wesentliche Gesetzgebungskompetenzen überträgt: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ Das Bundesverfassungsgericht versteht unter dem Begriff „Schulaufsicht“ den „Inbegriff der staatlichen Herrschaftsrechte über die Schule, nämlich die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens“ (Münch, Künig 2003, 543). Demnach beinhaltet der Begriff „Schulaufsicht“ neben der eigentlichen Aufsicht, auch darüber hinausgehende allgemeine Gestaltungs- und Normierungsrechte innerhalb des Schulwesens.
Sache der Länder ist dagegen der Aufbau des Schulwesens, Schularten, Bildungsinhalte, Bildungsziele und Mitwirkungsrechte, deren Ausgestaltung sich nach Art. 31 GG im Rahmen der bundesgesetzlichen Bestimmungen bewegen muss: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Diese Punkte werden in den länderspezifischen Schulgesetzen geregelt, deren Einzelheiten demnach in den Bundesländern variieren können, wodurch es bei einem Umzug von einen Bundesland in ein anderes zu den bekannten Schwierigkeiten kommen kann.
Um eine Zersplitterung der Bundesländer im Bereich des Schulwesens zu verhindern, haben die Länder ein Abkommen beschlossen: „Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens“ vom 28.10.1964 (sogenanntes Hamburger Abkommen). Innerhalb dieses Abkommens verpflichten sich die Bundesländer, grundsätzliche Organisationsstrukturen beizubehalten. Hierzu gehört z.B. der Aufbau Grundschule, Hauptschule, Realschule, Fachoberschule und Gymnasium, sowie Beginn und Dauer des Fremdsprachenunterrichts (vgl. Münch, Künig 2003, 542). weiterlesen
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