Europäisches Internationales Vereinsrecht
Grenzüberschreitende Sitzverlegung und Umwandlung im Lichte der Niederlassungsfreiheit und des allgemeinen Freizügigkeitsrechts
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Nach traditioneller Auffassung sind grenzüberschreitende Sitzverlegungen und Umwandlungen von Vereinen weitgehend unzulässig. Im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften hat sich diese Rechtslage innerhalb der EU jedoch weitgehend umgekehrt. Denn auch Vereine können sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen, wenn sie ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Tätigkeit ausüben. Darüber hinaus steht nicht wirtschaftlich tätigen Vereinen das allgemeine Freizügigkeitsrecht zu, das als lex generalis einen entsprechenden Schutz vermittelt.Die Zulässigkeit grenzüberschreitender Umstrukturierungen hat für das Vereinsrecht der Mitgliedstaaten weitreichende Konsequenzen. So können etwa die in Deutschland für Vereine geltenden Grenzen der zulässigen wirtschaftlichen Betätigung umgangen werden, wenn ein im Ausland gegründeter Verein seinen Verwaltungssitz ins Inland verlegt.weiterlesen
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