European Convention on Human Rights
Commentary
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Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die seit dem 3. September 1953 für alle Mitgliedstaaten des Europarats verbindlich ist, garantiert wichtige Menschenrechte und Grundfreiheiten, darunter insbesondere das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und Zwangsarbeit, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Eheschließung, das Recht auf wirksame Beschwerde und das Diskriminierungsverbot.
Die Einhaltung dieser Rechte und Freiheiten überwacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), in vielen Fällen quasi als „letzte Instanz“. Seine Entscheidungen sind für die Mitgliedstaaten bindend. Die Bedeutung der EMRK und der Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs wird nach dem Beitritt der EU zur Konvention noch zunehmen. Der Kommentar von Grabenwarter analysiert systematisch alle Artikel der Konvention, unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und des Schrifttums.weiterlesen
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