Gemeinnützigkeit in der zivilgesellschaftlichen Perspektive
Produktform: Buch
Thema der Untersuchung ist die Frage, inwieweit zivilgesellschaftliches Agieren Steuervergünstigungen im Sinne des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51 ff. AO) rechtfertigt. In Zeiten fortschreitender Individualisierung und Politikverdrossenheit findet gesellschaftliches Engagement zunehmend abseits der etablierten Parteien und Massenorganisationen statt. Ein aufeinander abgestimmtes Gesamtgefüge mit positiven Effekten für die Gesamtgesellschaft kann immer weniger erreicht werden. Dieser Entwicklung entgegenzuwirken, ist die Intention der sog. Zivilgesellschaft: Sie will durch eine verstärkte Vernetzung möglichst vieler gesellschaftlicher Gruppen eine verbesserte politische und soziale Teilhabe und gesamtgesellschaftliche Gemeinwohlfindung bewirken. Damit soll eine gleichberechtigte Gemeinwohlfindung und -realisierung durch Staat und Bürger einhergehen.
Ausgehend von den theoriegeschichtlichen, verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Grundlagen sucht der Verfasser Antworten auf die Frage, was eine Zivilgesellschaft (civil society) charakterisiert und welchen spezifischen Gemeinwohlbeitrag sie jenseits von Staat und Markt leisten kann. Die Untersuchung beschränkt sich dabei nicht auf das Binnensystem des Steuerrechts, sondern leistet einen wichtigen gesellschafts- und rechtspolitischen Beitrag. Analysiert werden nicht nur die übliche 'Trias' Staat, Markt und Zivilgesellschaft und die allgemein wichtige Relation von Staat und Gesellschaft, sondern vor allem auch die Gemeinwohlrelevanz des seit den 1970er Jahren diskutierten Konzepts eines sog. Dritten Sektors und des seit den 1990er Jahren wieder verstärkt in den Fokus geratenen sog. Sozialkapitals.
Aus dieser zivilgesellschaftlichen Perspektive zeigt der Autor die Defizite der Besteuerung zivilgesellschaftlicher Akteure de lege lata auf, um schließlich, ausgehend von der Rechtfertigung der Steuervergünstigungen für gemeinnütziges Handeln im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. AO), zu klären, ob der Gemeinwohlbeitrag zivilgesellschaftlicher Akteure eine steuerliche Vergünstigung – vergleichbar einer Bereichsausnahme – systemkonform begründen kann.
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