Rechtssubjektivität ist kein allzu prominentes Thema in der Rechtstheorie. Und wenn doch, dann zumeist in Konzeptionen, in denen diese als Kehrseite eines zentralen sinngebenden Subjekts erscheint. Thomas Vesting zeigt, dass die Bedeutung der Rechtssubjektivität für die westliche Zivilisation damit verfehlt wird. Rechtssubjektivität geht für ihn aus einer sich von den Beschränkungen der Tradition befreienden Subjektivität hervor. Damit geht eine freie, in der Gesellschaft zerstreute Wissensgenerierung einher, eine Kultur der Imagination, des Machens und der Konstruktion.
Diese Mächte bringen – zunächst im frühmodernen England – eine technische und kommerzielle Lebenswelt auf den Weg, die nicht mehr zur Ruhe kommt. Für die Kultivierung dieser Unruhe leisten der Gentleman, der Manager und der Homo Digitalis einen wichtigen Beitrag: Sie verkörpern drei Ideale des modernen schöpferischen Menschen, für den gesellschaftliche Freiheitspraktiken Teil seiner Subjektivität sowie Formen zur Erfindung immer neuer Technologien und zur Schaffung einer nachhaltig prosperierenden Wirtschaft sind.
Rechtssubjektivität hat deshalb zwei Seiten: Die sichtbare Seite des »konstituierten « Rechts mit seinen förmlichen Institutionen; und eine nicht auf Anhieb erkennbare und teilweise undurchschaubar bleibende Seite von in der Gesellschaft »instituierten« informellen Institutionen. Auf diese Seite der westlichen Kultur kommt es Vesting an: In der Integrität eingebürgerter Freiheit steckt ein Erbe, ohne das es auch in Zukunft keine innerlich unruhige und für Innovationen offene Gesellschaft geben wird.weiterlesen