Geschäftsordnungen des Regierungsrats und des Kantonsrats des Kantons Zug
Ein Kommentar für die Praxis
Produktform: Buch
Der Kantonsrat hat am 26. September 2013 eine Geschäftsordnung für den Regierungsrat (GO RR) und am 28. August 2014 eine Geschäftsordnung für den Kantonsrat (GO KR) erlassen. Die GO RR regelt im Wesentlichen, wie die Regierungsratssitzungen vorzubereiten und durchzuführen sind, wie die Beratungen erfolgen und wie die Beschlüsse zustande kommen. Die GO KR regelt umfassend und detailliert die Organisation des Kantonsrats, insbesondere des Kommissionswesens, und die Verfahrensabläufe im Parlamentsbetrieb. Der Kommentar enthält den Erlasstext beider Geschäftsordnungen. Diese werden gut verständlich, teilweise mit Beispielen, erklärt. Die Kommentierung wird - als Orientierungshilfe - bei den einzelnen Paragrafen in kurze Abschnitte mit einprägsamen Untertiteln gegliedert. Am Schluss liegen zwei detaillierte Stichwortverzeichnisse für jede Geschäftsordnung vor. Der Kommentar basiert auf den Vernehmlassungen, den Vorlagen des Regierungsrats und des Büros (Geschäftsleitung) an den Kantonsrat, den Kommissionsberichten und den Voten während den Beratungen im Kantonsrat. Die Mitglieder des Kantonsrats selber haben bei den Vorbereitungsarbeiten für die GO KR zahlreiche wertvolle Anregungen eingebracht. Sie haben sich lange eingehend mit der Materie auseinandergesetzt. Der Autor hat die parlamentarischen Inputs systematisch ausgewertet. Soweit sie nicht Teile des Erlasstextes geworden sind, wurden sie in den Kommentar aufgenommen. Es handelt sich bezüglich GO KR um einen Kommentar aus dem Kantonsrat für den Kantonsrat. Der Kommentar soll eine praktische Hilfe für den Alltag sein. Verfahrensfragen müssen im teils hektischen Alltag rasch und unkompliziert beantwortet werden. Der Kommentar erhebt keinen Anspruch darauf, eine tiefe rechtswissenschaftliche Abhandlung zu sein. Er richtet sich an die Mitglieder des Regierungsrats und des Kantonsrats. Ebenfalls Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung und der Gerichte, soweit sie Geschäfte des Regierungsrats und des Kantonsrats vorbereiten, sollen profitieren.weiterlesen