Der AOA normiert für die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte (BS) eine uneingeschränkte Selbstän-digkeitsfiktion der BS durch sog. „anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen“ bei unternehmensinternen Liefer- und Leistungsbeziehungen. Dies führt zu einer fundamentalen und äußerst praxisrelevanten Änderung der internationalen Betriebsstättengewinnabgrenzung, die der Gesetzgeber u.a. durch die BetriebsstättengewinnaufteilungsVO (BsGaV) näher konkretisiert hat. In einem ländervergleichenden Teil werden zudem die Ergebnisse einer globalen Befragung nationaler Experten zur Umsetzung des AOA wiedergegeben. Da heutzutage ab dem Mittelstand nahezu alle Unternehmen Auslandsaktivitäten nachgehen, wächst der Markt international tätiger Berater kontinuierlich, die sich alle intensiv mit dem AOA auseinandersetzen müssen. Aufgrund der stetigen Ausdehnung des BS-Begriffs durch die OECD laufen zudem immer mehr Unternehmen Gefahr, neben geplanten BS auch ungewollt BS im Ausland zu begründen. Für die sachlich richtige Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und BS ist es nach der innerstaatlichen Umsetzung des AOA erforderlich, mittels eines komplexen Geflechts aus gesetzlichen Fiktionen sowie steuerlichen Hilfs- und Nebenrechnungen eine in sich stimmige Zuordnung des Aufwands und des Ertrags zu gewährleisten, da die BS „eigentlich“ rechtlich unselbständig ist und keine Verträge mit dem Stammhaus abschließen kann. Dies wird aktuell immer relevanter, da jeder Staat zunehmend darauf achtet, dass er den ihm zustehenden Anteil am Besteuerungssubstrat erhält (sog. BEPS-Diskussion).
weiterlesenGewinnabgrenzung nach dem Authorised OECD Approach (AOA)
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