Informationsaustausch mit Gemeinschaftsunternehmen und seine Freistellung nach dem Konzernprivileg
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Der Austausch von Informationen (auch) zwischen Wettbewerbern ist – zumindest in der Theorie und auf vollkommenen Märkten – geeignet, die Markttransparenz und damit den Wettbewerb positiv zu beeinflussen. In der Praxis, und insbesondere auf oligopolistischen Märkten, wendet sich das Blatt rasch: Hier kann der Informationsaustausch den Beteiligten dabei helfen, strategische Unsicherheiten über das Wettbewerbsverhalten der jeweils anderen zu beseitigen, und unterhalb der Schwelle eines „Hardcore“-Kartells ihr Verhalten abzustimmen und den Wettbewerb zu eliminieren. Seit langem diskutiert man deshalb im Kartellrecht unter den Stichworten „facilitating practices“ und „tacit collusion“ darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen der Informationsaustausch das Kartellverbot verletzt. Das Vehikel eines solchen Informationsaustausches können Gemeinschaftsunternehmen bzw. Joint Ventures sein, die zwei oder mehr Wettbewerber gegründet haben, um einen Teil des Marktes gemeinsam zu bedienen. Der Zusammenarbeit in einem Gemeinschaftsunternehmen ist jedoch ein gewisser Informationsfluss zwischen den Beteiligten immanent, ohne den das Joint Venture nicht funktionieren könnte. Nun sind Wettbewerbsbeschränkungen, die einer wettbewerblich grds. unbedenklichen Zusammenarbeit immanent sind, vom Kartellverbot ausgenommen. Das gilt insbesondere für die wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb eines Konzerns (sog. Konzernprivileg). Es stellt sich deshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen der Austausch welcher Informationen unter welchen Beteiligten eines Gemeinschaftsunternehmens privilegiert, d.h. als wettbewerbsrechtskonform angesehen werden kann.weiterlesen
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