Mit dem Kinder- und Jugendstärkegesetz 2021 ist die Ombudschaft neu geschaffen worden (§ 9a SGB VIII). Seit dem Vorläufer des "Berliner Rechtshilfefonds 2002" in Berlin haben sich jedoch viele Konflikte zwischen Jugendhilfe und Adressaten gezeigt, die grundsätzliche Problemlinien in der Jugendhilfe belegten. Theoretisch führt Wiesner (2020) dies auf große uneingelöste Versprechen der Jugendhilfe zurück, die vor allem mit dem Perspektivenwechsel im KJHG 1990 zu tun haben. So etwa die Neuorientierung von der Gefahrenabwehr hin zur Förderung der Entwicklung, das anwaltliche Selbstverständnis der Jugendhilfe, die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe, die Einbettung der Leistungen in den Kontext der Familie, die Unterstützung der Eltern zur Förderung der Eltern-Kind-Beziehung, vor allem aber der Anspruch von Kindern und Eltern auf Beteiligung, das Beachten von Ressourcen und das Stärken neben erkennbaren Problemen, gemeinsame Entscheidungsfindung, interaktive Prozesse. Auf der anderen Seite macht Ombudschaft nur Sinn, wenn die Partizipations- und Mitbestimmungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen in allen Bereichen und Feldern der Jugendhilfe verstärkt und ausgebaut werden. Das Heft wird dieses Spannungsverhältnis zum Thema machen.weiterlesen