Jurisdiktionskonflikte bei der strafrechlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet
– am Beispiel der öffentlichen Wiedergabe
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Das Internet bietet die Freiheit zeitlich und örtlich weitestgehend unbegrenzt Daten und Inhalte zu übermitteln, bereitzustellen und auszutauschen. Als Kehrseite haben sich bestimmte strafbare Handlungen, wie insbesondere Verbreitungs- und Äußerungsdelikte, vermehrt ins Internet verlagert. Für das Strafanwendungsrecht, also die Frage, wann ein Staat überhaupt seine Strafgewalt eröffnen darf, ist dadurch Handlungsbedarf entstanden. Nach den §§ 3, 9 StGB wird für die Eröffnung der Strafgewalt daran angeknüpft, ob die Handlung oder der Erfolg eines Deliktes im Inland eingetreten ist. Bei bei der Tatbegehung im Internet ist diese Bestimmung überwiegend problematisch. Der Ort der Handlung ist einfach herleitbar an dem Ort, an dem der Täter körperlich-technisch die Daten in das Internet einspeist. Für den Erfolgsort ist diese Zuordnung nicht so deutlich, denn die Bestimmung wird anhand der Deliktseinordnung vorgenommen. Dabei können nach h.M. nur Erfolgsdelikte und konkrete Gefährdungsdelikte, also Delikte, die eine in der Außenwelt wahrnehmbare Änderung nach sich ziehen, einen Erfolgsort haben. Reinen Tätigkeitsdelikte und abstrakten Gefährdungsdelikte wird ein solcher Erfolgsort abgesprochen. Viele der internetspezifischen Delikte sind jedoch als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet, da bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Inhalten das tatbestandliche Unrecht markiert. Bleibt man nun bei einem engen Verständnis, entstehen Strafbarkeitslücken, da der Täter den Handlungsort bei der Begehung im Internet meist problemlos selber wählen kann und seine Handlung in einen rechtsfreien oder rechtsgünstigen Raum verlagern kann. Lässt man hingegen für den Erfolgsort auch den Ort der möglichen Kenntnisnahme - sprich die Abrufbereit einer Seite - ausreichen, werden eine unüberschaubare Anzahl von Rechtsordnungen anwendbar sein. Besonders gegenwärtig ist dieses Phänomen im Urheberrecht. Urheberrechte werden mittlerweile fast überwiegend im Internet verbreitet bzw. wiedergegeben und die „öffentliche Wiedergabe“ als Tatbestandsvariante des § 106 UrhG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Fraglich ist somit, ob der Ort der möglichen Kenntnisnahme von einem unberechtigt wiedergegebenen Werk einen Erfolgsort begründen kann. Die Studie führt zunächst in die Grundzüge des Urheberrechts und seine spezifischen Eigenheiten ein. Hierbei stellt sich auch beim urheberzivilrechtlichen Kollisionsrecht die o.g. Problematik, dass nach dem Schutzlandprinzip das deutsche UrhG nur dann Anwendung findet, wenn die Rechtsverletzung im Inland stattgefunden hat. Wie diese Rechtsverletzung bei einer Vornahme im Internet bestimmt wird, ist ebenfalls umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Für das Strafanwendungsrecht werden sodann der aktuelle Meinungsstand zur Auslegung von Handlung und Erfolg im Sinne der §§ 3, 9 StGB und hierzu neu entwickelte Lösungsvorschläge dargestellt. Abschließend wird ein eigenständiger Vorschlag für das Urheberstrafrecht unterbreitet, der eine Möglichkeit zur Lösung der aufgezeigten Jurisdiktionskonflikte anbieten soll.weiterlesen
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