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Leiharbeit und Werkvertrag

Rechtliche Grundlagen des AÜG. Rechte der Leiharbeitnehmer. Rechte des Betriebsrats. Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gestattet es, dass Firmen mit einer speziellen Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ihre Arbeitnehmer an andere Firmen „überlassen“ (= ausleihen). Dabei entsteht ein „Dreiecksverhältnis“ zwischen dem Entleiher – dem Verleiher – und dem Leiharbeitnehmer. Leiharbeitnehmer sind Personen, die ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers verrichten, sondern im Betrieb eines anderen Unternehmers (Entleiher), von dem sie auch ihre konkreten Arbeitsanweisungen erhalten. Ihr Arbeitsentgelt erhalten die Leiharbeitnehmer jedoch von dem Arbeitgeber (Verleiher), mit dem sie einen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Der Unternehmens- oder Betriebszweck des Entleihers besteht in der Erstellung von Produkten oder Dienstleistungen im eigenen Betrieb auf eigenen Arbeitsplätzen mit eigenen technischen Hilfsmitteln. Entleiher sind Unternehmen, die zwar Arbeitnehmer zum Verrichten von Arbeit suchen, mit diesen aber keinen Arbeitsvertrag schließen wollen. Diese Unternehmen wollen ihre Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern besetzen, die sie von anderen Arbeitgebern ausleihen. Bis zum 30.11.2011 war es möglich, eine beliebige Anzahl von Arbeitsplätzen in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzen. Der Unternehmenszweck der Verleiher ist die Überlassung von Arbeitnehmern an andere Arbeitgeber. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um den einzigen, den hauptsächlichen oder einen Nebenzweck des Unternehmens handelt. Verleiher sind Arbeitgeber, die Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern haben. Sind die Arbeitnehmer von vornherein zur Überlassung ein¬gestellt, handelt es sich um sogenannte unechte Leiharbeitsverhältnisse. Der Arbeitgeber (Verleiher) verfügt über keine eigenen Arbeitsplätze, auf denen er diese Arbeitnehmer beschäftigen kann. Trotzdem ist der „Verleiher“ als Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern Lohn oder Gehalt zu zahlen. Auch ist es Aufgabe des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern eine Tätigkeit zuzuweisen. Ziel des Arbeitgebers ist es deshalb, diejenigen Arbeitnehmer, die er nicht auf eigenen Arbeitsplätzen einsetzen kann, anderen Unternehmen zu überlassen. Die gesetzliche Regelung der Arbeitnehmerüberlassung ist nicht mehr daran gebunden, dass die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig betrieben wird. Ab Dezember 2011 gelten die gesetzlichen Regelungen des AÜG für (fast) alle Formen der Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ des Verleihers. Der erste Teil des Buches behandelt die verschiedenen Aspekte der Leiharbeit: – Vertragsbeziehungen in der Leiharbeit – Leiharbeit – gesetzliche Grundlagen – Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Arbeitnehmerüberlassung – Rechte der Leiharbeitnehmer – Leiharbeitnehmer und Betriebsratswahl – Rechte und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Leiharbeit Inzwischen gehen immer mehr Unternehmen dazu über, den Einsatz von Leiharbeitnehmern durch den Einsatz von Werkvertragsnehmern zu ersetzen, von denen sie sich noch mehr Vorteile erhoffen. Der Einsatz von Werkverträgen nimmt zu. Dabei werden nicht nur Unternehmen mit eigenen Arbeitnehmern beauftragt. Auch mit Einzel¬personen werden Werkverträge geschlossen. Heute ist es für Betriebsräte unerlässlich, sich nicht nur um Fragen der Arbeitnehmertätigkeit zu kümmern. Um dies wirkungsvoll tun zu können, benötigen sie heute auch noch Kenntnisse über die wesentlichen Grundlagen selbständiger Tätigkeit. Nur so lässt sich erkennen, ob die im Betrieb arbeitenden Personen Arbeitnehmer des Betriebes sind, in den Betrieb integrierte Leiharbeitnehmer, ob die freien Mitarbeiter tatsächlich echte Selbständige oder doch weisungsabhängige Scheinselbständige sind. Und auch, ob es sich bei dem „Werkvertrag“ tatsächlich um einen Auftrag an einen selbständig tätigen Werkvertragnehmer handelt, oder ob die Gehilfen des angeblichen Werkvertragnehmers nicht in Wirklichkeit verdeckte Leiharbeitnehmer sind, ist ohne weitergehende Kenntnisse nur schwer zu beurteilen. Der zweite Teil des Buches behandelt die Probleme in der Abgrenzung von Leiharbeit, Werkvertrag und selbständiger Tätigkeit als freier Mitarbeiter: – Abgrenzung von Arbeitnehmern und Selbständigen durch das Arbeitsrecht – Abgrenzung von Leiharbeit und Werkvertrag – Rechte des Betriebsrats beim Einsatz von Fremdfirmenmitarbeitern – Checklisten zur Prüfung von Werkvertrag und freier Mitarbeit weiterlesen

Dieser Artikel gehört zu den folgenden Serien

Sprache(n): Deutsch

ISBN: 978-3-937650-16-6 / 978-3937650166 / 9783937650166

Verlag: Autorenverlag K.M.Scheriau

Erscheinungsdatum: 30.11.2011

Seiten: 111

Auflage: 1

Zielgruppe: Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen, Betriebsratsmitglieder, Gewerkschaftsmitglieder, Leiharbeitnehmer

Autor(en): Dr. Karl Michael Scheriau

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