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Liechtensteinisches Sachenrecht II

Arbeitskommentar zum Sachenrecht des Fürstentums Liechtenstein, Art 265 bis 571

Produktform: Buch

Band II der Reihe Liechtensteinisches Sachenrecht beinhaltet die Artikel 265 bis 571 des liechtensteinischen Sachenrechts. Das liechtensteinische Sachenrecht (SR) ist eines der zentralen Gesetze, das zusammen mit dem Allgemeinen Buergerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) das liechtensteinische Zivilrecht praegt. Das liechtensteinische Sachenrecht hat als Rezeptionsvorlage das schweizerische Sachenrecht, das im ZGB von 1908 veroeffentlicht wurde. Durch die weitgehende Uebereinstimmung mit der Rezeptionsvorlage kann die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) auch fuer Liechtenstein weitgehend herangezogen werden. Bedingt durch die lange zuvor erfolgte Rezeption des oesterreichischen ABGB (1811) in Liechtenstein ergeben sich jedoch in wichtigen Details Abweichungen des liechtensteinischen Sachenrechts zur schweizerischen Rezeptionsvorlage, die sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern zB auch aus der Stellung der Bestimmungen und dem Zusammenwirken mit dem ABGB ergeben. Obwohl das liechtensteinische Sachenrecht bereits 1923 inkorporiert wurde und die Bestimmungen des ABGB ausser Kraft gesetzt wurden, fand sich bislang keine umfassende Kommentierung des Sachenrechts. Dieses Manko soll der vorliegende Arbeitskommentar vorlaeufig etwas mildern, bis eine entsprechend umfangreiche und vertiefende Kommentierung des liechtensteinischen Sachenrechts vorliegt. Wegen des Umfangs der Kommentierung wurden das Gesamtwerk in drei Teilbaenden herausgegeben. Mit dem zweiten Teilband wird auch, bei Abnahme des Gesamtwerkes in einer Lieferung, kostenlos der dritte Teilband und eine CD-ROM ueber die gesamte Kommentierung mitgeliefert.weiterlesen

Sprache(n): Deutsch

ISBN: 978-3-901924-25-5 / 978-3901924255 / 9783901924255

Verlag: Edition Europa Dr. Anton Schäfer

Erscheinungsdatum: 31.03.2010

Seiten: 550

Auflage: 1

Zielgruppe: Das liechtensteinische Sachenrecht (SR) ist eines der zentralen Gesetze, die zusammen mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) das liechtensteinische Zivilrecht praegen.

Das liechtensteinische Sachenrecht hat als Rezeptionsvorlage das schweizerische Sachenrecht, das im ZGB von 1908 veröffentlicht wurde. Durch die weitgehende Uebereinstimmung mit der Rezeptionsvorlage kann die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) auch fuer Liechtenstein weitgehend herangezogen werden.

Bedingt durch die lange zuvor erfolgte Rezeption des österreichischen ABGB (1811) in Liechtenstein ergeben sich jedoch in wichtigen Details Abweichungen des liechtensteinischen Sachenrechts zur schweizerischen Rezeptionsvorlage, die sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern zB auch aus der Stellung der Bestimmungen und dem Zusammenwirken mit dem ABGB ergeben.

Obwohl das liechtensteinische Sachenrecht bereits 1923 inkorporiert wurde und die Bestimmungen des ABGB ausser Kraft gesetzt wurden, fand

Autor(en): Antonius Opilio

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