Noch Fragen? 0800 / 33 82 637

Liturgische Versöhnung

Ein kirchenrechtlicher Kommentar zum Motu proprio "Summorum Pontificum" für Studium und Praxis. Mit einem Vorwort des Vize-Präsidenten der Päpstlichen Kommission "Ecclesia Dei"

Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)

Vorwort des Vize-Präsidenten der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ Das vorliegende Werk des Hochwürdigen Herrn Dr. Wolfgang F. Rothe über „Summorum Pontificum“ stellt einen beachtenswerten kirchenrechtlichen Kommentar zu diesem als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreiben („Litterae Apostolicae Motu proprio datae“) vor. Selten ist in der jüngeren Vergangenheit soviel über ein Päpstliches Dokument gesprochen und geschrieben worden, wie über dieses Motu proprio, das Papst Benedikt XVI. am 7. Juli 2007 erlassen hat. Der Grund ist wohl, dass die Möglichkeit, nunmehr die Römische Liturgie von 1962, wie sie vor der Reform Pauls VI. üblich war, feiern zu können, für viele letztendlich unerwartet kam. Je nachdem, ob sie dies begrüßten oder ablehnten, fielen dann auch die Kommentare aus, die in vielen Zeitungen und andern Publikationen erschienen. Das Motu proprio „Summorum Pontificum“ ist durchaus für die Praxis geschrieben; es ist allerdings klar, das die Umsetzung in die Praxis zuerst eines seriösen Studiums bedarf. Ohne ein solches Studium läuft es Gefahr, totgeschwiegen oder aber unberechtigt ausgeweitet zu werden. Der Heilige Vater hat selbst diese Gefahr gesehen und dem rechtlichen Dokument einen Brief an die Bischöfe beigefügt, der die Gründe, die ihn zu diesem Schritt veranlasst haben, darlegt, und seine Absichten klarstellt. Dennoch ist ein kirchenrechtlicher Kommentar sicher von großem Nutzen. Dies ist umso mehr der Fall, als das vorliegende Werk, wie der Autor im Untertitel unterstreicht, „für Studium und Praxis“ bestimmt ist. Er ist also ebenso für die Studenten der Theologie und des Kirchenrechtes von Nutzen wie für alle, die sich sachkundig machen wollen – also auch für die Hirten der Kirche, an erster Stelle die Pfarrer, dann aber auch die Bischöfe, die es in die Praxis umsetzten sollen. Das Motu proprio ist am 14. September 2007 in Kraft getreten und hat seither schon bemerkenswerte Früchte getragen. Aber es ist noch nicht abzusehen, wie die Praxis sich in Zukunft entwickeln wird; darum bedarf gerade jetzt die geltende Rechtslage der sorgfältigen Interpretation und Beachtung. So gebe ich dem vorliegenden Werk gerne die besten Wünsche mit auf den Weg, besonders an diesem Tag, da im Martyrologium Romanum der Geburtstag des heiligen Abtes Benedikt („natalis sancti Benedicti, abbatis“) verzeichnet ist, unter dessen Patronat der Heilige Vater sein Pontifikat gestellt hat. Rom, 21. März 2009 Prälat Camille Perl Vize-Präsident der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ *** Vorwort des Vize-Präsidenten der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ Vorwort des Verfassers Text und Kommentar 1. Rechtsform, Rechtsträger und Rechtsadressat (Titel) 2. Zum Verhältnis von „lex orandi” und „lex credendi“ (Einleitung / 1. Teil [Absätze 1-2]) 3. Das Leitbild der Päpste und der Heiligen (Einleitung / 2. Teil [Absätze 3-6]) 4. Die Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils und ihre Umsetzung (Einleitung / 3. Teil [Absatz 7]) 5. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung über das Indult „Quattuor abhinc annos“ bis zum Motu proprio „Ecclesia Dei“ (Einleitung / 4. Teil [Absatz 8]) 6. Genese und Rechtscharakter (Einleitung / 5. Teil [Absatz 9]) 7. Die Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Ausdrucksform des Römischen Ritus (Artikel 1) 8. Die Feier von Messen ohne Volk (Artikel 2) 9. Die Messfeier in Orden und ordensähnlichen Gemeinschaften (Artikel 3) 10. Die Zulassung von Gläubigen zu Messen ohne Volk (Artikel 4) 11. Die Feier pfarrlicher Messen (Artikel 5 § 1) 12. Die Feier pfarrlicher Messen an Sonn- und Feiertagen (Artikel 5 § 2) 13. Die Messfeier zu besonderen Anlässen (Artikel 5 § 3) 14. Die erforderliche Eignung der Zelebranten (Artikel 5 § 4) 15. Die Messfeier in anderen Kirchen (Artikel 5 § 5) 16. Sprache und Auswahl der Lesungen bei Messfeiern (Artikel 6) 17. Rechtsanspruch, Rechtsschutz und Rechtsmittel (Artikel 7) 18. Rat und Hilfe für die Bischöfe bei der Rechtsanwendung (Artikel 8) 19. Die Feier der Taufe, der Buße, der Krankensalbung und der Ehe (Artikel 9 § 1) 20. Die Feier der Firmung (Artikel 9 § 2) 21. Die Feier des Stundengebetes (Artikel 9 § 3) 22. Die Errichtung von Personalpfarreien sowie die Ernennung von Rektoren und Kaplänen (Artikel 10) 23. Errichtung, Aufgabe und Zukunftsperspektive der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ (Artikel 11) 24. Die Vollmachten der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ (Artikel 12) 25. Inkraftsetzung und Inkrafttreten (Schluss) Literaturverzeichnis 1. Quellen 2. Sekundärliteratur zum Motu proprio „Summorum Pontificum“ 3. Allgemeine Sekundärliteratur Kanonesregister 1. Codex Iuris Canonici von 1917 (CIC/1917) 2. Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC) 3. Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium von 1990 (CCEO) Personen- und Sachregisterweiterlesen

Sprache(n): Deutsch

ISBN: 978-3-940879-06-6 / 978-3940879066 / 9783940879066

Verlag: Dominus Verlag

Erscheinungsdatum: 05.05.2009

Seiten: 208

Auflage: 1

Zielgruppe: Theologen, Priester, interessierte Gemeindeglieder

Autor(en): Wolfgang F Rothe

14,80 € inkl. MwSt.
kostenloser Versand

lieferbar - Lieferzeit 10-15 Werktage

zurück