LV 61 Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung
Produktform: Onlinequelle Eine elektronische Datenbank, eine
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) [1] regelt den Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, kurz bezeichnet als Biostoffe.
Die Verordnung stammt aus dem Jahr 1999 und setzt die Europäische Arbeitsschutzrichtlinie 2000/54/EU [2] in nationales Recht um. Die BioStoffV wurde mehrfach an den Stand der Technik und wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst. Zudem wurde im Jahr 2010 die Richtlinie zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor verab-schiedet (Richtlinie 2010/32/EU des Rates) [3]; diese Richtlinie überführt die von den europäischen Sozialpartnern (HOSPEM und EGÖD) geschlossene Rahmenvereinbarung in einen europaweit gel-tenden Standard zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen. Mit der grundsätzlich neu gestalteten BioStoffV vom 15. Juli 2013 wurde diese Richtlinie auch in deutsches Recht umgesetzt.
Ein wesentliches Ziel der BioStoffV ist die Vermeidung von Infektionen der Beschäftigten bei der Arbeit. Weitere wichtige Aspekte sind der Schutz vor sensibilisierenden, toxischen oder anderen die Gesundheit schädigenden Wirkungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen.
Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen hat der Arbeitgeber zu treffen. Werden im Rahmen der Aufsicht der zuständigen Behörden Defizite und Män-gel an den getroffenen Schutzmaßnahmen oder in Bezug auf die Gefähr¬dungsbeurteilung festgestellt, so sind bei einer Reihe von Verstößen gegen wesentliche Schutzmaßnahmen Ordnungswidrig-keitstatbestände in § 20 BioStoffV festgelegt worden. Die in § 20 Absatz 1 BioStoffV benannten Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände basieren auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [4].
Der LASI hat bereits Bußgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht [5], zum Arbeitszeit-, Jugendarbeits-schutz- und Mutterschutzrecht [6] sowie zur Arbeitsstättenverordnung [7] erstellt und diese zuletzt 2014 aktualisiert.
Diese Bußgeldkataloge haben sich für eine länderübergreifende einheitliche Umsetzung der Rechts-vorschriften bewährt. Insbesondere nach der weitgehenden Neufassung der BioStoffV soll dies nun auch für diesen Rechtsbereich als Hilfestellung für Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörden dienen.
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