Methodenlehre der Rechtswissenschaft
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Was ist die Rechtswissenschaft? Ist sie eine "Wissenschaft", d. h. eine auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtete planvolle geistige Tätig keit, oder nur ein geordnetes Wissen von dem, was in einer bestimmten Rechtsgemeinschaft, hic et nunc, als "Rechtens" angesehen wird, oder vielleicht eine "technische Kunstlehre", eine Anweisung dazu, Rechts fälle nach bestimmten Regeln, die als praktische Maximen oder Kon ventionalregeln zu kennzeichnen wären, in gleichmäßiger Weise zu ent scheiden? Ist sie vielleicht dieses alles zugleich? Alle nur denkbaren Antworten sind auf diese Frage gegeben worden. Zumal im 19. Jahr hundert hat man, unter dem Eindruck der Erfolge der Naturwissenschaft, häufig versucht, die Rechtswissenschaft dadurch in den Rang einer Wis senschaft zu "erheben", daß man eine der naturwissenschaftlichen ähn liche Methode für sie forderte. Das beginnende 20. Jahrhundert hat dann, in der Abwehr des Totalitätsanspruchs der Naturwissenschaft, speziell einer rein naturwissenschaftlich verfahrenden Psychologie und Soziologie, die Selbständigkeit der "Geisteswissenschaften" (oder "Kulturwissen schaften") und ihrer Methoden zu begründen versucht. Eine zu ihrer Zeit sehr einflußreiche, heute schon wieder fast vergessene philosophische Richtung, der Neukantianismus, der gerade in der Rechtsphilosophie einen starken Widerhall gefunden hat, ließ sich dies besonders angelegen sein. Im Fortgang dieser Bewegung, aber auch im Bereiche "phäno menologischer" und "ontologischer" Forschungen rückten die Struk turen des "personalen" und des "objektiven" Geistes immer stärker in das Blickfeld der Wissenschaft.weiterlesen
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