Mietrecht - Betriebskosten
Erfassen - Umlegen - Abrechnen Kommentar zu §§ 556, 556 a, BGB und §§ 1, 2 BetrKV
Produktform: Buch / Einband - fest (Hardcover)
Die Betriebskosten gehören rechtlich zwar zur Miete. Doch haben sie wegen ihrer Höhe und wegen der weitgehend von dritter Seite bestimmten und wechselnden Kostenhöhe, eine selbstständige Regelung im Mietrecht erhalten. Diese betrifft zunächst die Möglichkeit, die Zahlung der Betriebskosten durch die Mieter zu vereinbaren. Dazu gehört aber auch, dass der Vermieter jährlich mit den Mietern über die Betriebskosten abrechnet.
Das Verfahren der Betriebskostenabrechnung ist in den §§ 556 und 556a BGB nur unvollständig geregelt. Es hat sich aber ein allgemein gebräuchliches Verfahren für die Abrechnung herausgebildet, das durch eine sehr umfangreiche und nicht immer einheitliche Rechtsprechung fortentwickelt wird.
Das Verfahren der Betriebskostenabrechnung erfordert mehrere hintereinander ablaufende Schritte. Das Auslassen eines dieser Schritte führt zu formeller Unwirksamkeit der Abrechnung.weiterlesen
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