Mob oder Souverän
Diskurse über die rechtliche Regulierung kollektiver Protestformen
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Im Herbst 1986 verteilten Jugendliche in München Flugblätter und kleb ten Plakate, die zu einer Veranstaltung mit dem Thema "Zur Situation der politischen Gefangenen in der BRD" einluden. Plakate und Flugblätter trugen kein Impressum. Auf dieser Veranstaltung sollten Angehörige in haftierter Mitglieder der RAF über ihre Erfahrungen und die Situation in den Gefängnissen berichten. Ein städtischer Angestellter, dem eines die ser Flugblätter in einer Szenekneipe in die Hand gedrückt wurde, zeigte es am nächsten Tag seinem Vorgesetzten. Dieser rief die nächstgelegene Polizeidienststelle an. Das Flugblatt wanderte von dort an das Bayerische Landeskriminalamt (LKA) weiter und hier vermutete man, daß in der an gekündigten Veranstaltung für eine terroristische Vereinigung geworben und diese Vereinigung durch die Veranstaltung unterstützt werden sollte. Es bestünde, so die Vermutung der Beamten im LKA nach Rücksprache mit dem Generalbundesanwalt in Karlsruhe, der Verdacht einer Straftat nach Paragraph 129a Strafgesetzbuch.) Damit diese Straftat aufgeklärt und weiteres strafbares Handeln verhindert werde, wurde am Abend der Veranstaltung, Anfang November 1986, in dem Versammlungs lokal, dem Saal einer gutbürgerlichen bayerischen Gaststätte, den eine der Jugend 2 lichen angemietet hatte, eine KontrollsteIle errichtet. Nachdem das Pu blikum, etwa 120 Personen, im Saal versammelt war und die eigentliche Veranstaltung beginnen sollte, erschien ein Polizeibeamter in der Tür, Gegenstand dieser Regelung ist die "Bildung terroristischer Vereinigungen". In Ab satz III heißt es, daß deIjenige, der eine solche "Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt ... mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft" wird.weiterlesen
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