Offenlegungspflichten der Organmitglieder in Kapitalgesellschaften
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Persönliche Offenlegungspflichten der Organmitglieder in Kapitalgesellschaften sind oft gesetzlich nicht geregelt, sondern werden aus den gängigen Rechtsfiguren wie Treuepflicht oder culpa in contrahendo abgeleitet. Der Wunsch nach Offenlegung, sei es gegenüber der Gesellschaft oder dem Kapitalmarkt, kommt aber in Konflikt mit dem Verfassungsrecht und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit es um personenbezogene Daten geht. Beispiele sind die Gesundheitsdaten und die Informationen über dienstliches oder außerdienstliches Fehlverhalten der Organperson. Am anderen Ende des Spektrums stehen die Offenlegungspflichten der kaufwilligen Manager beim Management-Buy-out, die meist nur die Informationen über das Unternehmen betreffen. Elena Dubovitskaya weist nach, dass alle persönlichen Offenlegungspflichten trotz ihrer Unterschiedlichkeit eine einheitliche Grundstruktur haben und daher zu einer Rechtsfamilie gehören. Rechtsvergleichend bezieht die Autorin das ausländische Recht, vor allem das US-amerikanische und englische Recht, mit ein.Die Arbeit wurde mit dem Preis der Esche Schümann Commichau Stiftung 2020 ausgezeichnet.weiterlesen
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