Orderbuchtransparenz, Bietverhalten und Liquidität
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Ein Paradigma des Börsengesetzes von 1896 ist das Skontrogeheimnis. Außer dem staatlich beauftragten Kursmakler soll niemand Einblick in das Orderbuch nehmen. Damit soll verhindert werden, daß Börsenhändler aus den Aufträgen der Anleger Rückschlüsse rur ihr eigenes Bietverhalten ziehen können, die den Auftraggeber unmittelbar schaden oder die Auftragsausruhrung erschweren. Damit der Kursmakler sein Skontrokenntnis nicht zum Schaden der Auftraggeber nutzt, schränkt das Börsen gesetz seinen Eigenhandel ein. Mit dem Aufkommen des Bildschirmhandels sind immer mehr Marktorganisatoren dazu übergegangen, ihren Marktteilnehmern Limite und Stückzahl der Kauf-und Verkaufsaufträge ohne zeitliche Verzögerung zu zeigen, was gewöhnlich damit begründet wird, zu einem vollkommenen Markt gehöre auch Transparenz im Sinne der Öffnung des Orderbuchs rur jedermann. Mit dem Skontrogeheimnis und der Orderbuchtransparenz stehen sich zwei konträre, aber jeweils durchaus vertretbare Positionen gegenüber. Wissenschaftlich ist es reizvoll, diese gegensätzlichen Positionen zu beurteilen. Wegen des zunehmenden Börsenwettbewerbs stellt sich rur Organisatoren von Börsen die eminent praktische Frage, rur welchen Grad an Orderbuchtransparenz sie sich entscheiden sollen. Die Deutsche Börse AG hat sich mit den neuen Eisberg-Aufträgen gerade von der Position einer uneingeschränkten Orderbuchtransparenz gelöst.weiterlesen
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