Ordre-public-Kontrolle internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen im autonomen Zuständigkeitsrecht
Produktform: E-Buch Text Elektronisches Buch in proprietärem
Matthias Weller untersucht die Wirksamkeitsgrenzen von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten von Drittstaatengerichten im Hinblick auf umgangene Eingriffsnormen der lex fori des derogierten Forums. Bisher werden Derogationsverbote überwiegend unmittelbar aus Eingriffsnormen abgeleitet oder jegliche materiellrechtlich motivierte Einschränkungen der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung abgelehnt. Der Autor weist nach, warum beide Ansätze dem komplexen Wertungsgefüge, in dem die internationale Gerichtsstandsvereinbarung steht, nicht optimal gerecht werden, insbesondere dass die kollisionsrechtliche Eingriffsnorm als solche nicht unmittelbar auf die internationalzuständigkeitsrechtliche Ebene durchschlagen kann. Das Hauptargument ist die spezifisch internationalzuständigkeitsrechtliche Gerechtigkeit als eigenständige Wertungsebene des Zuständigkeitsrechts. Diese würde missachtet, ließe man sachrechtliche Wertungen ohne weitere Abwägung auf die Wirksamkeit der Derogation durchschlagen. Stattdessen wird eine offene Abwägung im Rahmen von Art. 6 EGBGB unter Berücksichtigung der betroffenen internationalzuständigkeitsrechtlichen Wertungen vorgezogen und konkretisiert. Dies geschieht anhand von drei Personengruppen: Verbraucher, Arbeitnehmer und Handelsvertreter. Der Autor bezieht neueste Entwicklungen des Kapitalanlagerechts ebenso ein wie die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Ingmar sowie die gegenwärtigen Arbeiten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht an einem Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen. Die Dissertation wurde mit dem Preis der Rolf-und-Lucia-Serick-Stiftung 2004 und dem Klaus O. Fleck-Preis der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar 2005 ausgezeichnet.weiterlesen
Dieser Artikel gehört zu den folgenden Serien
109,00 € inkl. MwSt.
kostenloser Versand
sofort lieferbar - Lieferzeit 1-3 Werktage
zurück