Rechtsfolgen gescheiterter Urteilsabsprachen im Hinblick auf erbrachte Verständigungsbeiträge
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Am 04.08.2009 trat das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren in seiner bis heute unveränderten Fassung in Kraft. Mit ihm wurden Urteilsabsprachen, die in der strafprozessualen Praxis auch ohne gesetzliche Regelung weite Verbreitung gefunden hatten, erstmals kodifiziert. Ziel des Gesetzgebers war es, im Einklang mit den tradierten Grundsätzen des deutschen Strafverfahrens Transparenz, Überprüfbarkeit und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die Praxis sicherzustellen. Ob dem Gesetzgeber dies gelungen ist, wird vielfach – auch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken – bezweifelt. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 19.03.2013, dass das Verständigungsgesetz die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichender Weise sichere und der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung führe. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die Untersuchung mit der Frage, welche Rechtsfolgen das Scheitern einer Urteilsabsprache im Hinblick auf erbrachte Verständigungsbeiträge auslöst. Das Gesetz sagt dazu in § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO bezüglich des Entfalls der Bindungswirkung nur: „Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden.“ Indes ist die Verständigung nicht nur im Falle des Verständigungswiderrufs nach § 257c Abs. 4 Satz 1 bzw. 2 StPO gescheitert, sondern auch dann, wenn das verständigungsbedingte Urteil infolge von Berufung, Revision oder Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Rechtskraft erwächst bzw. diese durchbrochen wird. Überdies stellt sich sowohl die Frage nach der Reichweite des Beweisverwertungsverbotes als auch jene, wie mit sonstigem verständigungsbedingten Prozessverhalten – nicht nur des Angeklagten – im Falle des Scheiterns von Urteilsabsprachen zu verfahren ist. Die Problematik besteht nicht nur bei rechtmäßigen Verständigungen, sondern ebenso bei solchen Urteilsabsprachen, die den Anforderungen des § 257c in formeller oder materieller Hinsicht nicht genügen.weiterlesen
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