Die Tatsache, daß jeder Unionsbürger - und jeder, der von außerhalb mit der EU Wirtschaftsaustausch pflegt - von der Europäischen Währungsunion unmit¬telbar be-troffen ist, macht dieses Projekt so kühn und revolutionär. Dadurch wird sich die Europäische Union endgültig als weltweites Integrationsmodell verewigen. Fünfzehn Staaten, die gemeinsam der größte Partner im Welthandel sowie der größte Binnen-markt sind, haben beschlossen, in weltwirtschaftlich schwierigen Zeiten ihre Wäh-rung zu vereinheitlichen - man muß sich die historische Tragweite dieses Beschlusses immer wieder vor Augen halten. Dies geschieht einige Jahre vor der ebenfalls histo-rischen Aufnahme der ersten mittel- und osteuropäischen Staaten, die freilich vermut-lich nicht sofort in die EWU hineinkönnen.
Man sollte bei der Diskussion über die Frage, wer teilnehmen kann bzw. soll, die Konvergenzkriterien - mit Ausnahme der Inflation und der langfristigen Zinsen - nicht verabsolutieren. Schon im Maastricht-Vertrag ist dies nicht der Fall. Zum einen wurde dieser Vertrag in einer Konjunktur-Hochphase abge¬schlossen. In ihr gelten andere Regeln z. B. für die Rolle des Staates als 1991/1992. So sind z. B. in einem Zusatzprotokoll die Konvergenzkriterien auf 3% Haushaltsdefizit bzw. 60% Staats-schulden quantifiziert (gemessen am Bruttoinlandsprodukt pro Jahr). Im Maastricht-Vertrag selbst (Art. 104 c) werden diese beiden in der öffentlichen Diskussion oft als starr wiedergegebenen Grenzen relativiert: es handelt sich hierbei um Referenzwerte und nicht um „Punktziele“!
Somit werden weitaus mehr Staaten an der Währungsunion teilnehmen, als mancher-orts erwartet. Dabei sind die Leistungen mancher Staaten, die Kriterien zu erreichen, erstaunlich - wie auch das Spanien-, Portugal- oder Italien-Bild z. B. mancher Deut-scher, das Jahrzehnte zu¬rückliegt und völlig altmodisch ist.
Es ist das Verdienst der Europäischen Währungsunion, daß zum ersten Mal die nati-onalen Annäherungen an die Konvergenzkritierien offen in Europa diskutiert werden. Kein EU-Staat kann heute mehr sagen, die Frage seiner Inflation, seines Haushalts-defizits bzw. seines Schuldenstands sei "eine Angelegen¬heit nationalen Interesses", die andere Staaten nichts anginge. Erst nach der Unter¬zeichnung des Maastricht-Vertrags erhielt die Diskussion dieser Themen eine wirk¬lich europäische Dimension. Damit wird die Wirtschafts- und Währungspolitik teilweise „supranationalisiert“; insbesondere wird es in Zeiten einer Europäischen Zentralbank keine nationale Sou-veränität auf dem Währungssektor mehr geben.
Das europarechtliche Gespräch zu initiieren und zu kanalisieren und dabei einige Un-klarheiten zu beseitigen, hat sich diese Textsammlung zur Aufgabe gemacht. Für den Unterricht an Fachhochschulen und den Einsatz bei Seminaren, firmeninternen Round-Table-Gesprächen usw. hat sie sich bereits - in Form der Vorgängerin dieser Sammlung - bewährt. Auch wenn man legislationstechnisch über den Kontrast Maas-tricht-Vertrag / Proto¬kolle streiten kann, sind alle einschlägigen Vertragstexte und Protokolle, das EWI-Protokoll und die EWI-Geschäftsordnung sowie das Protokoll über die Satzung der Europäischen Zentralbank bzw. des ESZB hier einmal abge-druckt. Die Praxis in Aus- und Weiterbildung in Unternehmen und Verbänden hat bereits gezeigt, daß großer Bedarf an den Originaltexten besteht, der aber meistens nicht abgedeckt wird.
Die Quellentexte beginnen mit der „eigentlichen“ Einleitung der Europäischen Wäh-
rungsunion, also mit dem Maastrichter EU-Vertrag.
Im Zuge der Einführung des Euro wird es zwei EG-Verordnungen geben, die den hauptsächlichen rechtlichen Rahmen darstellen. Die Verordnung über bestimmte Vorschriften im Zu¬sammenhang mit der Einführung des Euro (EG) Nr.1103/97 vom 17.6.1997 ist ebenso abgedruckt wie der Entwurf für die ei¬gentliche währungsrecht-liche VO, die am 1.1.1999 in Kraft treten wird. Ebenso ist der Verordnungsvorschlag über die Stückelungen und technischen Merkmale der Euro-Münzen wiedergegeben.
Da der ECU am 1.1.1999 im Verhältnis 1:1 in den Euro umgerechnet wird, steht am Schuß dieser Textsammlung noch eine amtliche Definition des ECU-Wertes aus dem EG-Amtsblatt C.weiterlesen