Regionalisierung als Lösung des völkerstrafrechtlichen Resonanzproblems?
Kritische Reflexionen im Lichte der Straftheorie „utility of desert“
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Das Völkerstrafrecht steckt in einer Legitimitätskrise. Es ist mit hohen Ambitionen angetreten: Massenverbrechen dokumentieren, die weltweite Geltung von Menschenrechten unterstreichen, Konfliktparteien versöhnen. Gerade der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (engl. ICTY) hat hierbei Rechtsgeschichte geschrieben und maßgeblich zur Entwicklung des Völkerstrafrechts beigetragen.
Gleichwohl sind viele Strafverfahren (z.B. Gotovina, Karadžić, Mladić) in Bosnien und Herzegowina, Serbien und Kroatien teils harsch kritisiert worden. Die Vorwürfe lauten unter anderem, dass der ICTY gegen bestimmte ethnische Gruppen voreingenommen war; er in seinen Urteilen das historische Geschehen verzerrt habe; oder dass er weniger zum Frieden denn zu Unfrieden in der Region beigetragen habe. Diesen negativen Widerhall beschreibt der Verfasser als völkerstrafrechtliches Resonanzproblem.
Damit Völkerstrafgerichte zum Frieden in (Post-)Konfliktstaaten beitragen und dort glaubwürdiger agieren können, schlägt eine Reihe von Autoren vor, Völkerstrafrecht(-spflege) solle „passgenau“ auf die Bedürfnisse der dort lebenden Menschen ausgerichtet werden.
Diese Forderung nach regionaler Ausrichtung hinterfragt der Verfasser kritisch aus einer straftheoretischen Perspektive. Hierbei greift er auf die Straftheorie „utility of desert“ des US-amerikanischen Strafrechtswissenschaftlers Paul. H. Robinson zurück, der sich mit der Bedeutung von Gerechtigkeitsvorstellungen von Laien für die Strafjustiz befasst hat.
Der Verfasser legt in seiner Untersuchung zahlreiche Probleme offen, wegen derer Völkerstrafgerichte sich nicht daran orientieren sollten, was in Postkonfliktstaaten für gerecht erachtet wird. In Bosnien und Herzegowina, Serbien und Kroatien drängt sich auf: Viele Laien heißen Freisprüche gut, wenn sie einen Angehörigen der eigenen ethnischen Gruppe betreffen, Schuldsprüche lehnen sie ab. Vice versa sollen Angehörige anderer ethnischer Gruppen schuldig und nicht freigesprochen werden. Richtet man sich daran aus, mündet das in ein „Nullsummenspiel“ (so Stuart Ford), welches die Völkerstrafrechtspflege (wohl) nicht gewinnen kann.weiterlesen
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