Sicherheit bei Kranen
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Schon frühzeitig wurden im Bau und Betrieb von Krananlagen bestimmte Gefahrenquellen erkannt. Es war daher nicht verwunderlich, daß die Berufsge nossenschaften bereits im Jahre 1923 die ersten Unfallverhütungsvorschriften (UVV) für Hebezeuge erließen. Doch reichten sie nicht aus, die Gefährdung von Personen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Bereits 1928 folgte von SCHWANTKE eine Schrift über die Unfallverhütung an Lautkranen, die, weiter überarbeitet, 1934 als UVV in Kraft trat. Sie bedeutete gegenüber der UVV von 1923 einen wesentlichen Fortschritt, hatte aber den Nachteil, daß wichtige For derungen als Soll-Vorschriften aufgeführt wurden. Soll-Vorschriften müssen beachtet werden, wenn nicht "wichtige Gründe" entgegenstehen. In der Aus legung dieses Begriffs waren jedoch viele Hersteller und Betreiber sehr groß zügig. Zahlreiche Unfalle schwerster Art waren die Folge. Eine überarbeitung der Vorschriften von 1934 war daher dringend erforderlich. Mit diesen Arbeiten wurde nach dem Zweiten Weltkrieg begonnen mit dem Ziel, dem Konstrukteur auch in den technischen Einzelheiten des Kranbaus perfekte Angaben über zu erfüllende Vorschriften zu machen. Nur so glaubte man, die Sicherheit der Beschäftigten beim Kranbetrieb von vornherein gewährleisten zu können. Man hatte hierbei ganz bestimmte Vorstellungen, die auf die zur Zeit der Ent stehung der Vorschriften vorhandenen und gebauten Krane begründet waren. Es ist klar, daß eine derartige Vorschriftenkonzeption eine einzige gemeinsame Unfallverhütungsvorschrift für alle Krane, wie sie seit 1934 bestand, nicht mehr zuließ.weiterlesen
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