Sicherheitstechnische Kenngrößen der in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) genannten Stoffe
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Nach § 1, Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinsch) und Rn 6002, Abs. 1 c in Verbindung mit Rn 210 121 ADNR dürfen Stoffe, Gemische und Lösungen in Binnentankschiffen nur befördert werden, wenn sie in der Stoffliste des Anhanges 4 zur Anlage B2 des ANDR aufgenommen sind.
Die vorliegende Arbeitsliste enthält alle Stoffe, die bis November 2000 in die Stoffliste aufgenommen wurden. Gegenüber der im Verkehrsblatt und von Chatzitheodorou und Hempel veröffentlichten Arbeitsliste ist sie um mehrere Positionen (Explosionsgrenzen, spezielle Dampfdrucke und Tankinnenüberdrücke) erweitert, aktualisiert und bis zum Stand 30.11.2000 fortgeschrieben. Die Arbeitsliste 2000 umfasst 514 Stoffe, d. h. sie wurde gegenüber der Arbeitsliste 1995 um 221 Stoffe erweitert.weiterlesen
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