Sicherung des Nachlasses
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Mit dem Tod einer Person endet deren Rechtsfähigkeit. Aus unserer Rechtsordnung ergibt sich jedoch, dass der Nachlass, also die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der verstorbenen Person, nicht mit deren Tod enden, sondern auf ein anderes Rechtssubjekt, den Erben, übergehen, § 1922 Abs. 1 BGB. Der Erbe muss nicht aktiv tätig werden, um den Nachlass des Erblassers zu erhalten, im Rahmen des § 1942 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB erfolgt der Übergang des Nachlasses im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge oder auch Universalsukzession automatisch und von selbst, sowohl im Rahmen der gewillkürten Erbfolge als auch bei der gesetzlichen Erbfolge. Auch ohne Kenntnis des Erbfalls wird der Erbe Eigentümer und Besitzer (§ 857 BGB) des Nachlasses. Hat der Erbe Kenntnis von dem Erbfall und gibt es für ihn keinen Grund, das Erbe auszuschlagen, so wird er sich um den Nachlass kümmern. Anders verhält es sich, wenn der Erbe keine Kenntnis von dem Erbfall hat und somit unbekannt ist, die Annahme des Erbes durch eine bereits bekannte als Erbe in Betracht kommende Person ungewiss ist, z. B. weil die Ausschlagungsfristen nach § 1944 BGB noch laufen oder weil alle zunächst bekannten Erben auf Grund einer bestehenden Überschuldung des Nachlasses (oder aus anderen Gründen) die Annahme gemäß § 1942 Abs. 1 BGB ausgeschlagen haben. In diesen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein staatliches Fürsorgebedürfnis für den Nachlass bestehen. Im Rahmen dieses Buches wird dargestellt, in welchen Fällen ein Fürsorgebedürfnis bestehen kann, wer für die Anordnung und Vornahme der Sicherungsmaßnahmen zuständig ist und welche Mittel zur Sicherung möglich sind. Der Schwerpunkt des Buches ist auf die wesentliche erbrechtliche Pflegschaft, die Nachlasspflegschaft nach §§ 1960 ff. BGB, gerichtet. Unabdingbar für das Entstehen einer Nachlasspflegschaft ist der vorherige Tod einer Person, des Erblassers. Ebenso individuell wie das zuvor gelebte Leben des Erblassers ist die unter Umständen nachfolgende Nachlasspflegschaft, so dass die Tätigkeit des Nachlasspflegers alles andere als Routine ist. Neben einer gewissen Empathie im Umgang mit Menschen ist die Kenntnis der unterschiedlichsten Rechtsgebiete unabdingbar für die Tätigkeit des Nachlasspflegers, die in der Regel mit der Sicherung des Nachlasses beginnt. Exemplarisch seien natürlich genannt das Erbrecht und das Familienrecht, aber umfassende Kenntnisse sind auch erforderlich im Sozialrecht, im Versicherungsvertragsrecht, dem Baurecht, dem Steuerrecht, den verschiedenen landesspezifischen Ordnungsrechten und einigen weiteren mehr. Es werden zunächst die Zuständigkeiten zur Anordnung und Vornahme von Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses und die Voraussetzungen (Stichwort: Fürsorgebedürfnis und Fürsorgeanlass), die zu Sicherungsmaßnahmen für den Nachlass führen können, dargestellt. Weiter werden verschiedene Sicherungsmaßnahmen außerhalb der Nachlasspflegschaft umrissen. Da der Autor aus Hessen stammt, werden die landesrechtlichen Regelungen des Ortsgerichtsgesetzes ebenfalls kurz behandelt. Im Anschluss wird das wichtigste Instrument zur Sicherung des Nachlasses, die Nachlasspflegschaft, dargestellt. Hierbei werden einerseits die rechtlichen Grundlagen der verschiedenen Arten von Nachlasspflegschaften erörtert, andererseits auch praktische Beispiele für einzelne Handlungen des Nachlasspflegers, die er im Rahmen der Nachlasssicherung vornimmt, aufgezeigt. Abschließend wird das Verhältnis der Nachlasspflegschaft zu anderen Pflegschaften dargestellt, daneben wird die Sicherung des Nachlasses durch einen zu Lebzeiten des Erblassers nach § 1896 BGB bestellten rechtlichen Betreuer oder durch einen von dem Erblasser zu Lebzeiten Bevollmächtigen besprochen sowie das Verhältnis zwischen diesen Personengruppen und dem Nachlasspfleger beleuchtet.weiterlesen
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