„Stadt“ Roßtal im jungen Königreich Bayern
Zugleich ein Blick auf die rechtlichen Organisationsstrukturen von Kommunen des rechtsrheinischen Bayern in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts (= Mittelfränkische Studien 23)
Produktform: Buch / Einband - fest (Hardcover)
Die heutige Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) differenziert bei der Ausgestaltung der Vorschriften über die Kommunen nach kreisangehörigen und kreisfreien Gemeinden. Die Bezeichnungen „Stadt“ und „Markt“ haben ihre ehemalige Bedeutung für die Verfassung, Verwaltung und sonstige Rechtsstellung der Gemeinden weitestgehend eingebüßt. Gleichwohl gebrauchen kommunale Mandatsträger und auch Gemeindebürgerinnen und -bürger diese „Titel“ bisweilen mit ein wenig Stolz. Das zeigt sich immer wieder an Jubiläumsveranstaltungen, die Vergangenes oft farbenprächtig ins Bewusstsein vieler rufen. Und selbst Artikel 3 der Bayerischen Gemeindeordnung verbürgt ja den Orten den Erhalt ihrer alten Bezeichnungen.
Auch Roßtal, das diese amtliche Schreibweise seines Namens erst mit Entschließung des Kgl. Bay. Ministeriums des Innern vom 21. Mai 1913 festgestellt erhielt, beging das Jahr seiner ersten schriftlichen Erwähnung in der Sachsenchronik Widukinds von Corvey nicht nur 1955 (ein Jahr verspätet), sondern auch 2004 in festlichem Rahmen. Eine Feier zum Jubiläum der Verleihung von Stadtrechten fand allerdings niemals statt; 1978 wurde – nach den Marktjubiläumsfeiern 1928 – lediglich „650 Jahre Markt Roßtal“ in bescheidenem Rahmen gewürdigt. Dies mag verwundern, denn die älteste schriftliche Quelle spricht von „urbs Horsadal“. Von einer „Stadt Roßtal“ kann gleichwohl nicht die Rede sein. Und auch der Zeitpunkt, ab dem von einem „Markt Roßtal“ auszugehen ist, sollte deutlich hinterfragt werden. Diese Arbeit, die als Fortsetzung der Anmerkungen des Autors in 'Roßtal in alten Büchern' aufgenommen werden möge, soll dies versuchen. Dabei erscheint es angezeigt, auch allgemein die rechtliche Organisationsstruktur der Kommunen des rechtsrheinischen Bayern in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu betrachten, wo nicht nur im Zuständigkeitsbereich für das Stiftungswesen und die Armenpflege verschiedentlich grundlegende Änderungen erfolgten, sondern auch die gemeindlichen Entscheidungsträger, wenn man diese nach dem Schaffen der weitreichenden Staatskuratel überhaupt als solche bezeichnen möchte, als Institutionen wiederholt verändert wurden.weiterlesen
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