Streitgegenstand und Rechtskraft bei Zahlungsklagen des Käufers wegen Sachmängel
Gleichzeitig ein Beitrag zur prozessualen Behandlung elektiv konkurrierender Ansprüche
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Gegenstand der Arbeit ist das Verhältnis der dem Käufer einer mangelhaften Sache alternativ zustehenden Zahlungsansprüche aus Wandelung, Minderung, großem und kleinem Schadensersatz im Prozeß. Im Mittelpunkt steht das Verhältnis zwischen einem Verlangen nach Rückabwicklung des Kaufs und der Geltendmachung von Ansprüchen auf Geldausgleich für den Minderwert der Kaufsache, die als alternative Rechtsfolgen auch nach einer Änderung des BGB durch das geplante Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bestehen bleiben. Es geht um praktisch bedeutsame Fragen wie, ob einer Änderung der Wahl zwischen diesen Ansprüchen das Klageänderungsverbot entgegenstehen kann, ob ein Wechsel auch mit der Berufung möglich ist oder ob bei einer Klageabweisung die materielle Rechtskraft dem Käufer auch die im Prozeß nicht geltend gemachten alternativen Ansprüche abschneidet.
Als Grundlage für die Beantwortung dieser Fragen entwickelt der Verfasser ein Verfahren zur Bestimmung des Streitgegenstandes, welches die dafür bedeutsamen Normen, Prozeßziele und Verfahrensprinzipien des Zivilprozeßrechts in die Bestimmung des Streitgegenstandes systematisch integriert. Die der Abgrenzung des Streitgegenstandes zugrunde liegenden Wertungen bleiben dadurch auch bei Einzelfragen präsent. Das Verfahren ermöglicht zugleich in stärkerem Maße als herkömmliche Streitgegenstandslehren die Berücksichtigung materiellrechtlicher Regelungszusammenhänge.
Der Autor gelangt für die Zahlungsklagen des Käufers zu dem Ergebnis, daß der Streitgegenstand sich nicht auf die vom Käufer gewählte materiellrechtliche Rechtsfolge beschränkt, sondern im Umfang des Klageantrages alle alternativen Zahlungsansprüche umfaßt. Dies eröffnet dem Käufer in den Tatsacheninstanzen ein großes Maß an Beweglichkeit für die Änderung der Wahl zwischen den Ansprüchen, bedeutet andererseits aber auch, daß die materielle Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils beschränkt auf die vorgetragenen Sachmängel sämtliche alternativen Ansprüche ergreift.weiterlesen
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