Tatbestandsprobleme des § 89a StGB
Struktur und Reichweite der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
§ 89a StGB, der die Erfassung konkret gefährlicher Einzeltäter ermöglichen soll und zu diesem Zweck weitreichende Ermittlungsmaßnahmen für die Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellt, ist am 04. August 2009 samt Folgeänderungen in anderen Gesetzen in Kraft getreten. Kurz darauf veränderte sich das Erscheinungsbild der terroristischen Anschläge in Europa und führte damit zu einem Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf des § 89a StGB. Zwar war schon zuvor die zunehmende Dezentralisierung im Hintergrund terroristischer Vorhaben aufgefallen: Anstatt von den Großorganisationen der letzten Jahrzehnte, wie zum Beispiel al-Qaida, wurden die Anschläge von sog. „home-grown-terrorists“ geplant und durchgeführt, die sich verhältnismäßig unauffällig über das Internet selbst radikalisierten. Zugleich erschwert diese Form der Selbstradikalisierung über das Internet, man spricht auch von „open-source-jihad“, die Abwehr der geplanten Angriffe. Neu hinzu kam das Phänomen der verstärkten Ausreisetätigkeit meist junger Dschihad-Anhänger, die in sog. Terrorcamps ausreisten und von dort als gefährliche, radikalisierte Rückkehrer in Deutschland Anschlagsvorhaben planen und durchführen sollten. Am 05. Februar 2015 und 11. März 2015 legte die Bundesregierung daraufhin zwei Änderungsentwürfe vor, die miteinander und mit dem Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 24. Februar 2015 wortgleich übereinstimmten. Der Entwurf eines GVVG-ÄndG erscheine vor allem in Anbetracht der neusten terroristischen Entwicklungen, insbesondere auch des Inerscheinungtretens des sog. Islamischen Staates (IS), notwendig, um auf die von terroristischen Kämpfern ausgehende Gefahr zu reagieren und internationalen Übereinkommen, wie etwa der UN-Resolution 2178 (2014)98 und den Vorschlägen der FATF (OECD)99 gerecht zu werden. Man wolle nicht zum Exporteur junger Terroristen werden. Das bestehende Instrumentarium müsse daher ergänzt werden, indem die Ausreise in der Absicht der Vorbereitung terroristischer Handlungen sowie die finanzielle Unterstützung terroristischer Vorhaben unter Strafe gestellt und damit den bestehenden Regelungen hinzugefügt würde. Das Gesetz wurde am 19. Juni 2015 verkündet und trat am darauffolgenden Tag, begleitet von Folgeänderungen anderer Gesetze, in Kraft. Die Auslegung dieser Norm, die sich in der rechtswissenschaftlichen Literatur regelmäßig undifferenzierter Generalkritik ausgesetzt sieht, ist Gegenstand dieser Studie. Es gilt, eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen auszulegen und auch die bereits durch Literatur und Rechtsprechung versuchten Restriktionen der Vorbereitungsstrafbarkeit nach § 89a StGB bedürfen der näheren Beleuchtung. Im Zuge dieser Auslgeungsbemühungen liegt der Fokus auf den klassischen Auslegungsmethoden und gerade nicht auf der kriminalpolitischen Diskussion rund um das Thema Terrorismus.weiterlesen
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